VwGH 94/18/1107

VwGH94/18/11071.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 10. Oktober 1994, Zl. III 292/94, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art140;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 10. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. April 1994 auf Feststellung, daß er in seinem Heimatstaat Guinea gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, bedroht sei, nach § 54 Abs. 2 leg. cit. "als unzulässig und verspätet eingebracht" zurückgewiesen.

Begündend stellte die belangte Behörde fest, daß über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 9. Juli 1991 rechtskräftig ein bis 9. Juli 1996 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Ab 1. Jänner 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, sei kein Aufenthaltsverbots- (oder Ausweisungs-)Verfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesen. Darüber hinaus sei der Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG vom 26. April 1994 weit nach rechtskräftigem Abschluß des Aufenthaltsverbotsverfahrens eingebracht worden. Der genannte Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.

2. Die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Beschluß vom 5. Dezember 1994, B 2531/94). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, wobei er sich in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt erachtet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer begründet seine Ansicht, daß sich die belangte Behörde zu Unrecht nicht mit seinem Sachvorbringen auseinandergesetzt habe, damit, daß die im § 54 Abs. 2 FrG vorgesehene Einschränkung der Antragstellung auf "während des Verfahrens" eine Rechtsschutzlücke eröffne, sodaß diese Bestimmung verfassungswidrig sei.

2.1. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 54 Abs. 2 FrG genügt es, auf den oben I.2. zitierten Ablehnungs-Beschluß des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, demzufolge nach der Rechtsprechung dieses Gerichtshofes § 54 leg. cit. verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

2.1. Auf dem Boden der von der belangten Behörde getroffenen - in der Beschwerde unbestritten gebliebenen - maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen (oben I.1.) ist die auf § 54 Abs. 2 FrG gestützte Formalentscheidung im Hinblick auf den klaren Wortlaut dieser Norm ("Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden ...") nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0472, und vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0282).

3. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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