VwGH 94/18/1086

VwGH94/18/10861.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 1994, Zl. 101.401/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §82;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §82;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers durch einen bis 30. Oktober 1992 gültigen Sichtvermerk gedeckt gewesen sei. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne in seinem Fall nicht von einem Überleitungsfall im Sinne des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hätte einen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gehabt. Die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz aufgrund des Antrages vom 27. August 1993 sei ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Gültigkeit des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes mit 30. Oktober 1992 abgelaufen ist und daß er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem 1. Juli 1993 - am 27. August 1993 - vom Inland aus gestellt hat.

Dieser Sachverhalt berechtigte die belangte Behörde zur Annahme, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, sodaß für seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kam. Der Antrag wäre daher gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" zu stellen gewesen. Da diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, ist die Abweisung des Antrages nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß das Institut der Erstantragstellung für diejenigen Ausländer vorgesehen sei, die eine erstmalige Niederlassung in Österreich beabsichtigten. Die Regelungen über die Erstantragstellung seien allerdings nicht heranzuziehen für diejenigen Ausländer, die bereits nachweislich eine Integration in Österreich erfahren hätten. Es sei geradezu unbillig und schikanös, sie nunmehr trotz ihrer erbrachten Leistungen zu Erstantragstellern zu machen. Sollten Fristversäumnissse - wie auch in seinem Fall - zu verantworten sein, kämen die Verwaltungsstrafbestimmungen des Fremdengesetzes zur Anwendung.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die für den rechtmäßigen Aufenthalt im § 15 FrG getroffene Begriffsbestimmung mangels einer anderen Regelung auch für § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu gelten hat. Demnach kommt der "Integration in das politische System in Österreich sowie in den Wiener Arbeitsmarkt" keine rechtserhebliche Bedeutung zu. § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz stellt auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab.

Der Beschwerdeführer bezeichnet die Auffassung der belangten Behörde, daß eine Auseinandersetzung mit seinen persönlichen und familiären Verhältnissen nicht geboten sei, als unrichtig und führt aus, daß er seit 30. Juni 1993 mit einer Österreicherin verheiratet sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß im Falle eines unzulässig vom Inland aus gestellten Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG nach § 19 leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen.

Der geltend gemachten Verfahrensrüge ist aufgrund der obigen Ausführungen der Boden entzogen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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