VwGH 94/18/1062

VwGH94/18/106223.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. September 1994, Zl. 100.697/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §4 Abs3 Z1 idF 1992/466;
AufG 1992 §6 Abs2;
HGB §114;
AufG 1992 §4 Abs3 Z1 idF 1992/466;
AufG 1992 §6 Abs2;
HGB §114;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. September 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer - der vor Inkrafttreten des AufG über keinen gültigen Sichtvermerk verfügt habe - im Grunde des § 6 Abs. 2 AufG einen Antrag vom Ausland aus zu stellen gehabt hätte, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers seien gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltsbewilligung hintanzustellen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzte) Beschwerde - der zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof trat sie nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab (Beschluß vom 28. November 1994, B 2172/94) - mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten des AufG über keinen gültigen (österreichischen) Sichtvermerk verfügt habe, unbestritten. Da somit für den Beschwerdeführer die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG nicht zum Tragen kam, war er gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. gehalten, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Dies ist unbestrittenermaßen nicht geschehen. Die im Instanzenzug ausgesprochene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers steht demnach mit dem Gesetz in Einklang.

2. Der Beschwerdehinweis, daß der Beschwerdeführer "als Gesellschafter sowie als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer" einer "im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien protokollierten Firma" zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sei und in Österreich über eine entsprechende Unterkunft für die Geltungsdauer der beantragten Aufenthaltsbewilligung verfüge, was im Wege der analogen Anwendung des § 4 Abs. 3 Z. 1 AufG dazu führe, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung an den Beschwerdeführer vorlägen, ist verfehlt, weil die zitierte Bestimmung als eine bloß die Befristung von Bewilligungen regelnde Norm, selbst wenn sie der vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßten analogen Anwendung auf selbständig Erwerbstätige zugänglich wäre, nichts daran ändern würde, daß in einem Fall wie dem vorliegenden der Bewilligungsantrag kraft der zwingenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG vom Ausland aus zu stellen ist.

3. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß sich aus der Begründungspassage, derzufolge die persönlichen Verhältnisse den öffentlichen Interessen hintanzustellen seien, eine "Verbindung zum gegenständlichen Fall ... nicht ableiten" lasse, trifft insoweit zu, als im Rahmen einer auf § 6 Abs. 2 AufG gestützten abweislichen Entscheidung eine Bedachtnahme auf die persönlichen (privaten, familiären) Interessen des Fremden nicht in Betracht kommt. Daß die belangte Behörde vorliegend dennoch verfehlterweise eine - im übrigen nicht nachvollziehbare - Interessenabwägung vornahm, bewirkte indes keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, weil dessen Antrag im Ergebnis zu Recht - allein aufgrund der gesetzlich nicht gedeckten Antragstellung vom Inland aus - abgewiesen wurde.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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