Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 1 FrG ein bis zum 31. Mai 2004 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer, der sich seit 1986 im Bundegebiet aufhalte, in den Jahren 1989 bis 1993 insgesamt 40 Mal wegen Verwaltungsübertretungen "vorwiegend nach der StVO und dem KFG", aber auch "wegen Übertretung des Paßgesetzes", rechtskräftig bestraft worden sei. Ferner weise er drei rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen auf, und zwar vom 5. Oktober 1988 wegen §§ 223 Abs. 2, 15 und 228 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf drei Jahre, vom 27. Dezember 1990 wegen §§ 83 Abs. 1 StGB und 36 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz zu einer Geldstrafe und vom 18. Dezember 1992 wegen § 88 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Geldstrafe. Der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk sei am 20. April 1994 abgelaufen. Der Beschwerdeführer sei seit 23. April 1992 bei der Firma X beschäftigt und habe im August 1992 seine nunmehrige Gattin geheiratet, die sich seit März 1993 im Bundesgebiet aufhalte und derzeit ein Kind erwarte. Diesen Sachverhalt beurteilte die belangte Behörde dahin, daß die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten und somit den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 (4. Fall) FrG erfüllten. Damit sei unter Berücksichtigung der Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers die in § 18 Abs. 1 (Z. 1) FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Das Aufenthaltsverbot stelle einen nicht unerheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer rügt, daß im Verwaltungsverfahren seinem Antrag auf Einholung einer Auskunft seines Dienstgebers zum Beweis dafür, daß dieser mit seiner Arbeit vollauf zufrieden sei, nicht stattgegeben worden sei. Die Zufriedenheit des Dienstgebers mit seiner Tätigkeit stünde in einem diametralen Gegensatz zu der von der Behörde georteten "offenkundig solzialschädigenden Neigung". Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Der Umstand, daß der Dienstgeber mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers zufrieden ist, läßt nämlich keine Rückschlüsse zu, die für die Beurteilung der Gefährdung öffentlicher Interessen durch das außerhalb der Berufsausübung gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers maßgebend sein könnten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es im Beschwerdefall auch keiner "detaillierten Darstellung jener Taten, die zu den Verwaltungsübertretungen bzw. gerichtlichen Verurteilungen führten". Auch der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, welche konkreten Umstände dabei zutage getreten wären, die zur Erkenntnis geführt hätten, "daß das Gewicht und damit der sozialschädliche Gehalt dieser Übertretungen die nunmehr gesetzte Maßnahme bei weitem nicht rechtfertigen". Gegen die Annahme der belangten Behörde, daß die beiden auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden rechtskräftigen Verurteilungen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1
(4. Fall) FrG erfüllten und unter Berücksichtigung der zahlreichen vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen die im § 18 Abs. 1 (Z. 1) FrG umschriebene Annahme rechtfertigten, ferner, daß das Aufenthaltsverbot trotz des damit verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der öffentlichen Ordnung, dringend geboten sei, bestehen seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken, läßt doch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eine Neigung zur Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Personen und zur Mißachtung der Rechtsordnung im allgemeinen erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung rechtswidrig gehandelt hätte. Es trifft nicht zu, daß die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unberücksichtigt geblieben sei; der Beschwerdeführer ist allerdings darauf zu verweisen, daß der seit Ablauf der Geltungsdauer seines Sichtvermerkes (20. April 1994) unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet das Gewicht der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen noch verstärkt.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt seine letzte Verfehlung noch nicht so lange zurück, daß die Erkennbarkeit einer "Tendenz zur Besserung" nicht verneint werden dürfte.
Der Hinweis der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung auch vom Ausland aus nachkommen könnte, begegnet auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0062) keinem Einwand.
Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden beträchtlichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann der belangten Behörde somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.
Es läßt daher bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
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