VwGH 94/18/0753

VwGH94/18/07531.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 12. August 1994, Zl. Fr 967/1994, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwRallg;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 12. August 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 18. Februar 1994 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gemäß § 54 Fremdengesetz (FrG) zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 25. Jänner 1994 ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieser Bescheid sei dem Vertreter des Beschwerdeführers am 1. Februar 1994 zugestellt worden und damit rechtskräftig. Gemäß § 54 Abs. 2 FrG könne der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Da der Beschwerdeführer den Antrag erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingebracht habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 12. Oktober 1994, B 1977/94, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im Rahmen der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, "daß die seinerzeitige Aufenthaltsbehörde im Zuge des Verfahrens nach § 19 FrG verpflichtet gewesen wäre, nach § 37 FrG vorzugehen". Es sei nicht einzusehen, "warum ein Fehler einer staatlichen Behörde den BF in seinen Rechten verletzen solle und ihm die Möglichkeit nehmen sollte, für sämtliche zukünftige Zeit von seinen Rechten abgeschnitten zu sein".

1.2. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die belangte Behörde, wie dem Spruch ihres Bescheides zweifelsfrei zu entnehmen ist und was vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen wird, über seinen Antrag vom 18. Februar 1994 abgesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen rügt, daß bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht geprüft worden sei, ob ein Abschiebungsverbot im Grunde des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bestehe, verkennt er die Rechtslage. Die Frage, in welches Land der Fremde zulässigerweise abgeschoben werden kann, ist nämlich bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zu prüfen (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0445, und vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0324), sodaß auch dann, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Unzulässigkeit der Abschiebung in seine Heimat bereits im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes erstattet worden wäre, ihm dieses Vorbringen nicht zum Erfolg hätte verhelfen können. Im übrigen ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht im Verfahren über einen Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG zu prüfen.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Dieses Verfahren sei zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 54 FrG anhängig gewesen. Es müsse daher "von einem aufrechten Verfahren im Sinne des § 54 FrG" gesprochen werden. Bei verfassungskonformer Auslegung müsse die Antragstellung im Sinne des § 54 Abs. 1 FrG zulässig sein, solange das Aufenthaltsverbot noch nicht vollstreckt worden sei.

2.2. Gemäß § 54 Abs. 2 FrG kann ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Der Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG kann daher nur bis zum rechtskräftigen Abschluß eines solchen Verfahrens gestellt werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0472, und vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0282).

Für die Auffassung des Beschwerdeführers, der Antrag nach § 54 Abs. 1 FrG könne auch während eines Verfahrens betreffend einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes und jedenfalls bis zur Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes gestellt werden, bietet das Gesetz keinerlei Grundlage. Nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes kann die Unzulässigkeit der Abschiebung von Fremden nur im Wege eines Antrages nach § 36 Abs. 2 FrG geltend gemacht werden.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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