Normen
AufG 1992 §6 Abs2
FrG 1993 §17 Abs1
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1994:1994180455.X02
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wirdauf die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0433, und vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0550, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz )Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer - unter anderem - vor, daß er sich im Ausland aufhalte.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 413) kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nach dem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Dies trifft vorliegendenfalls auf den Beschwerdeführer nicht zu. Da die Ausweisung mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist, steht dem Beschwerdeführer - gleichgültig, ob der diese Maßnahme verfügende Bescheid aufgehoben wird oder nicht - jederzeit die Möglichkeit der Einreise unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen offen. Will der Beschwerdeführer - wie er behauptet - im Bundesgebiet wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, so benötigt er eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, wobei der Antrag auf Erteilung einer solchen Bewilligung gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Die Ausweisung steht der Erteilung dieser Bewilligung nicht entgegen, ihre Aufhebung würde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)