VwGH 94/18/0455

VwGH94/18/045529.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des T, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 26. Mai 1993 (richtig: 1994), Zl. Frb-4250/93, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

AufG 1992 §6 Abs2
FrG 1993 §17 Abs1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1994:1994180455.X02

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wirdauf die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0433, und vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0550, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz )Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer - unter anderem - vor, daß er sich im Ausland aufhalte.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 413) kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nach dem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Dies trifft vorliegendenfalls auf den Beschwerdeführer nicht zu. Da die Ausweisung mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist, steht dem Beschwerdeführer - gleichgültig, ob der diese Maßnahme verfügende Bescheid aufgehoben wird oder nicht - jederzeit die Möglichkeit der Einreise unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen offen. Will der Beschwerdeführer - wie er behauptet - im Bundesgebiet wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, so benötigt er eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, wobei der Antrag auf Erteilung einer solchen Bewilligung gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Die Ausweisung steht der Erteilung dieser Bewilligung nicht entgegen, ihre Aufhebung würde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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