VwGH 94/18/0379

VwGH94/18/03798.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Jänner 1994, Zl. SD 353/93, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 5. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 203/94, abgelehnt und welche mit demselben Beschluß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, durch Behebung von ihr anhaftenden Mängeln (§ 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6 VwGG) zu ergänzen sowie - außer dem ergänzenden Schriftsatz - eine weitere Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 29 VwGG). Es wurde darauf hingewiesen, daß der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen sei.

Der Beschwerdeführer legte daraufhin innerhalb der ihm gesetzten Frist die aufgetragene Ergänzung der Beschwerde, allerdings nur in zweifacher Ausfertigung, sowie eine Ablichtung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatzes vor, welche jedoch nicht - auch nicht in Kopie - die Unterschrift des Beschwerdevertreters aufweist.

Damit hat der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht zur Gänze entsprochen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen war (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0166).

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