VwGH 94/18/0328

VwGH94/18/032823.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 1994, Zl. 100.234/2-III/11/93, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §464 Abs3;
ZPO §66 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §464 Abs3;
ZPO §66 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters) am 16. März 1994 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde (§ 26 Abs. 1 VwGG) ist demnach am (Mittwoch, dem) 27. April 1994 abgelaufen. Die mit 31. Mai 1994 datierte und am 3. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde ist sohin verspätet.

Der mit Schriftsatz vom 27. April 1994 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat zu keiner Fristverlängerung geführt, weil dieser Antrag mit hg. Beschluß vom 10. Juni 1994, Zl. VH 94/18/0042-3, - wegen Nichtvorlage eines Vermögensverzeichnisses trotz Verbesserungsauftrages - zurückgewiesen worden ist und die Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur im Falle der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages (neuerlich) zu laufen beginnt (siehe den bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 191, zitierten hg. Beschluß vom 27. Februar 1986, Zl. 86/08/0008-0010).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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