Normen
AsylG 1997 1991;
AVG §46;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
AsylG 1997 1991;
AVG §46;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 30. März 1994 wurde gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat "Bundesrepublik Jugoslawien" gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 leg. cit. bedroht sei. Seine Abschiebung in diesen Staat sei daher zulässig.
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien und gehöre der albanischen Volksgruppe an. Er sei am 17. Jänner 1989 aus dem ehemaligen Jugoslawien zu Fuß unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangt. Sein Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. August 1989 abgewiesen worden. Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe Jugoslawien verlassen, weil er mit den dortigen Verhältnissen nicht einverstanden sei. Er habe Flugblätter verteilt und sei im März 1983 für 10 Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Im November 1988 verteilte Flugblätter hätten die Forderung nach einer eigenen Republik Kosovo im Rahmen der Föderation und die Forderung nach Absetzung von Milosevic enthalten. Am 1. Jänner 1989 sei er von der Miliz gesucht worden und hätte eine Vorladung erhalten.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer behauptet, konkrete Gründe vorgebracht zu haben, aufgrund welcher er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Seinem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien wäre daher stattzugeben gewesen. Die in zahlreichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Menschenrechtsverletzungen ließen seine Angaben glaubwürdig erscheinen, daß er im Falle der Rückkehr in seine Heimat "ernsthafte Probleme" mit den Behörden hätte.
Die belangte Behörde vertrat dazu die Auffassung, bereits im Asylverfahren hätte sich herausgestellt, daß im Falle des Beschwerdeführers keine wohlbegründende Furcht bestehe, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Da sich im Ermittlungsverfahren keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, komme die belangte Behörde zum selben Ergebnis. Die Behauptungen des Beschwerdeführers und sein Hinweis auf die Berichte von Menschenrechtsorganisationen seien allgemein gehalten und ließen keine konkrete Verfolgung, die individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtet sei, erkennen. Wenn dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme, könne nicht davon ausgegangen werden, daß im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, daß in der Bundesrepublik Jugoslawien sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wären.
Das Vorbringen des Beschwerdeführer lasse aber auch nicht erkennen, daß er Gefahr liefe, in seiner Heimat unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 37 Abs. 1 FrG).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte sein Vorbringen rechtlich unrichtig beurteilt. Sie hätte nicht aufgrund der Ergebnisse des Asylverfahrens davon ausgehen dürfen, daß keine stichhaltigen Gründe für die im § 37 Abs. 2 FrG umschriebene Annahme bestünden. Die Kriterien, die zur Asylgewährung führten, seien andere als die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen. Aus den vorhandenen Berichten von Menschenrechtsorganisationen gehe hervor, daß in Kosovo die Menschenrechte "mit den Füßen getreten werden".
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der belangten Behörde war es aufgrund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0214). Von einer Bindung an die im Asylverfahren ergangene Entscheidung ist die belangte Behörde nicht ausgegangen. Im Hinblick darauf, daß in dem im Jahr 1989 abgeschlossenen Asylverfahren die Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu prüfen war (§ 1 Asylgesetz 1968 in Verbindung mit
Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955) und auch § 37 Abs. 2 FrG auf die Bedrohung von Leben und Freiheit des Fremden aus denselben Gründen abstellt, war die Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens naheliegend. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, konkrete Behauptungen aufzustellen, welche im Asylverfahren nicht berücksichtigten Umstände allenfalls eine im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG relevante aktuelle Bedrohungssituation zu begründen vermochten. Dem Beschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, welche konkreten Umstände die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen.
Welche konkreten Berichte von Menschenrechtsorganisationen die belangte Behörde nicht beachtet habe und inwiefern sich aus solchen Berichten stichhaltige Gründe für die Annahme ergeben hätten, das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers sei in seiner Heimat aus den im § 37 Abs. 2 FrG aufgezählten Gründen bedroht, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Die Relevanz des in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmangels ist demnach nicht dargetan.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschiebung im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Die im angefochtenen Bescheid begründete Auffassung, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer in seiner Heimat Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesondeter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.
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