VwGH 94/18/0173

VwGH94/18/01734.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der F in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Februar 1994, Zl. SD 803/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §3 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
EMRK Art8 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
AuslBG §3 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
EMRK Art8 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 und 8 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin zweimal wegen Übertretungen des Paßgesetzes bestraft worden, weil sie am 1. April 1990 sowie am 7. Dezember 1990 ohne Sichtvermerk, "somit illegal", nach Österreich eingereist sei. Darüber hinaus sei sie "wegen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet" rechtskräftig bestraft worden, weil sie nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihr zuletzt erteilten Sichtvermerkes am 6. November 1992 weiterhin im Bundesgebiet verbleiben sei, ohne im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung zu sein. Am 12. Februar 1993 sowie am 27. Mai 1993 sei sie außerdem von Organen des Landesarbeitsamtes Wien bei Beschäftigungen betreten worden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Die Beschwerdeführerin lebe seit 1990 in Österreich und sei seit dem 28. Oktober 1993 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet.

Über gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß aufgrund der festgestellten bestimmten Tatsachen die im § 18 Abs. 1 (Z 1) FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Sie macht vielmehr geltend, daß das Aufenthaltsverbot im Grunde der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG unzulässig sei. Nach ihrem Vorbringen sei sie seit Mai 1990 durchgehend im Besitz von gültigen Beschäftigungsbewilligungen gewesen und stets einer geregelten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Sie habe sich jedoch "verändern" wollen und über Aufforderung des (neuen) Arbeitgebers probeweise gearbeitet, wobei ihr zugesichert worden sei, es gäbe auch bezüglich der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung keine Probleme. Da sie "ohnehin im Besitz einer gültigen Arbeitsberechtigung bzw. Beschäftigungsbewilligung war und so auch die Neuerteilung einer solchen unproblematisch schien", sei sie der Aufforderung ihres Arbeitgebers nachgekommen. "Dieser Umstand" habe sich jedoch in der Folge als "unzulässige Arbeitsaufnahme bzw. Beschäftigung" im Bundesgebiet dargestellt und sei zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogen worden. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, daß sie am 18. Oktober 1993 ihren langjährigen Lebensgefährten, einen österreichischen Staatsangehörigen, geehelicht habe und nunmehr auch ein gemeinsames Kind erwarte.

Es kann dahingestellt bleiben ob und inwieweit dieses Vorbringen dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot unterliegt. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, könnte damit der Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen werden:

Daß durch das Aufenthaltsverbot in relevanter Weise in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, wurde von der belangten Behörde - mit Recht - bejaht; wenn die belangte Behörde jedoch zum Ergebnis gelangte, daß das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei, kann dies im Hinblick auf die zahlreichen Verstöße der Beschwerdeführerin gegen die für sie maßgeblichen fremdenrechtlichen Vorschriften nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die hier in Betracht kommenden, im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele sind der Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Arbeitsmarktverwaltung - dies hatte die belangte Behörde offensichtlich im Auge, wenn sie vom "Interesse einer geordneten Fremden- und Beschäftigungspolitik" sprach - sowie die Verhinderung strafbarer Handlungen. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe sich keine strafbaren Handlungen zu schulden kommen lassen, so scheint sie die von ihr nicht bestrittenen Übertretungen fremdenrechtlicher Bestimmungen zu übersehen. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, daß sie bei den Beschäftigungen, bei denen sie von Organen des Landesarbeitsamtes betreten wurde, den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AuslBG entsprochen habe; soweit sie sich mit ihrem oben skizzierten Vorbringen auf einen Rechtsirrtum zu berufen versucht, ist für sie nichts zu gewinnen, weil es dem Fremden obliegt, sich rechtzeitig über die für ihn maßgebende Rechtslage zu informieren.

Auch gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung bestehen keine Bedenken. Mit Recht hat die belangte Behörde den hier maßgebenden, oben angeführten öffentlichen Interessen großes Gewicht beigemessen. Dem gegenüber treten die gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin zurück. Aus dem rund vierjährigen - zum Teil überdies unrechtmäßigen - Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist noch kein hoher Grad an Integration abzuleiten; auch die kurz vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes erfolgte Verehelichung mit einem österreichischen Staatsbürger verleiht den familiären Interessen der Beschwerdeführerin kein erhebliches Gewicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0595). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie erwarte von ihrem Ehegatten nunmehr ein Kind, vermag diese Interessen gleichfalls nicht entscheidend zu verstärken. Ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Gefährdungen ausgesetzt wäre, ist im vorliegenden Verfahren ohne rechtliche Bedeutung (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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