Normen
GebG 1957 §33 TP19 Abs4 Z9;
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;
GebG 1957 §33 TP8 Abs2 Z3;
GebG 1957 §33 TP19 Abs4 Z9;
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;
GebG 1957 §33 TP8 Abs2 Z3;
Spruch:
a) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen;
b) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdefall liegt folgender, unbestrittener Sachverhalt zugrunde:
Mit Schuldschein vom 7. November 1991 bestätigten die zweitbeschwerdeführenden Parteien von der Erstbeschwerdeführerin ein Darlehen im Betrag von
S 1,935.000,-- erhalten zu haben. Auf Vorhalt legte die Erstbeschwerdeführerin eine vom 17. Dezember 1991 stammende Förderungszusicherung der Steiermärkischen Landesregierung vor.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1972 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 8 GebG, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,935,00--, in der Höhe von S 15.480,-- vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde auf die Förderungszusicherung des Landes Steiermark vom 17. Dezember 1991 verwiesen. Das Darlehen sei nach dem Wohnhaussanierungsgesetz zur Gänze gefördert worden, weshalb nach den einschlägigen Bestimmungen weder eine Stempel- noch Rechtsgebührenpflicht entstehen könne.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet ab und führte aus, Voraussetzung dafür, daß Darlehensverträge nicht der Gebühr nach § 33 TP 8 GebG unterlägen, sei in Entsprechung der Gleichbehandlung von Darlehens- und Kreditverträgen ein in dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt genehmigter Finanzierungsplan im Sinne des § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG. Eine solche Genehmigung sei im Zeitpunkt der Errichtung des Schuldscheines nicht vorgelegen. Diese Tatsache sei unbestritten geblieben. Die Förderungszusicherung sei erst am 17. Dezember 1991 erteilt worden. Somit sei mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzung die Gebührenschuld entstanden, die in weiterer Folge nicht dadurch erlösche, daß der Finanzierungsplan nach diesem Zeitpunkt genehmigt worden sei. Ein solcher Erlöschenstatbestand sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Befreiung eines Darlehensvertrages ohne vorherige bindende Förderungszusicherung stehe auf Grund der Formulierung des § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 letzter Satz GebG dem Gesetzeswortlaut eindeutig entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gebührenbefreiung gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG sowie in eventu auf Verletzung des Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin:
Gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG unterliegen Darlehensverträge nach dem Wert der dargeliehenen Sache einer Gebühr von 0,8 vH..
Der Gebühr unterliegen gemäß § 33 TP 8 Abs. 2 Z. 3 GebG nicht Darlehensverträge, die den Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 sinngemäß entsprechen.
Gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG sind gebührenfrei Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet; Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich wegfallen.
Die Erstbeschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß die Bestimmung des § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG nicht als eine zeitliche Bestimmung gesehen werden dürfe, sondern daß es sich dabei um solche Kreditverträge handle, die im Zusammenhang mit einem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zugezählt würden.
Damit vermag die Erstbeschwerdeführerin die Entscheidung der belangten Behörde allerdings nicht mit Erfolg zu bekämpfen. Wird auch in dem Wort "nach" in der in Rede stehenden Bestimmung keine zeitliche Regelung gesehen - dafür spricht die Textierung durchaus - kann die Beschwerdeführerin daraus letztlich nichts gewinnen. Voraussetzung dafür, daß die Darlehensverträge nicht der Gebühr nach § 33 TP 8 GebG unterliegen, ist in Entsprechung der Gleichbehandlung von Darlehens- und Kreditverträgen (VfSlg. 8806) ein in dem für die Entstehung der Gebührenschuld (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 17. September 1958, Zl. 1173/58,) maßgeblichen Zeitpunkt bereits GENEHMIGTER Finanzierungsplan im Sinne des § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG. Eine solche Genehmigung lag - unbestritten - im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Es genügt nämlich nicht, daß im maßgeblichen Zeitpunkt bloß ein Versprechen über die Förderung vorliegt, sondern es bedarf insofern auch der formalen Entstehung darüber. Somit entstand mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen dafür die Gebührenschuld, die in weiterer Folge nicht dadurch erlischt, daß der in Rede stehende Finanzierungsplan nach diesem Zeitpunkt genehmigt wurde, weil ein Erlöschenstatbestand dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 92/16/0135, samt weiterer Rechtsprechung und Literaturangaben). Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte die Beschwerde daher insofern nicht aufzeigen.
Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe infolge ihrer grundsätzlich unrichtigen Rechtsansicht die Erstbeschwerdeführerin nicht aufgefordert, allenfalls auch die Promesse vorzulegen, sondern sich im Vorhalt vom 14. Mai 1992 darauf beschränkt, eine Ablichtung der Förderungszusicherung in Vorlage zu bringen, geht daher ebenfalls ins Leere.
Der erkennende Gerichtshof ist weiters nicht zuständig, über die behauptete Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte zu entscheiden. Nach den Beschwerdeausführungen, wonach der Gleichheitssatz insofern verletzt sei, als bundesweit in einer Anzahl ähnlich gelagerter Fälle zugunsten der jeweiligen Antragsteller entschieden worden sei, besteht jedenfalls keine Veranlassung auf Überprüfung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof, weil aus der behaupteten, allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise in ähnlich gelagerten Fällen die Erstbeschwerdeführerin keine Rechte auf eine solche Entscheidung im Beschwerdefall ableiten kann.
Da schon nach dem Beschwerdevorbringen erkennbar war, daß die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ohne weiteres Verfahren und im Hinblick auf die durch die angeführte Vorjudikatur klargestellte Rechtsfrage durch einen gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat nach § 35 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Zu den Ausführungen der zweitbeschwerdeführenden Parteien:
Der angefochtene Bescheid richtet sich nur gegen die Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Parteien war daher infolge Fehlens der Beschwerdelegitimation mangels Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 414 Abs. 1).
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist mit der Entscheidung in der Hauptsache bzw. der Zurückweisung gegenstandslos geworden.
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