Spruch:
Die Beschwerde wird ZURÜCKGEWIESEN.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Berufungsentscheidung, die ausdrücklich an die "Erbengemeinschaft nach Dr. H, vertreten durch Frau J" adressiert ist. Die angefochtene Entscheidung wurde am 22. März 1994 zugestellt.
Wie in diesem Zusammenhang dem Vorbringen der beschwerdeführenden Erbengemeinschaft in den mit hg. Verfügung vom 17. Mai 1994 aufgetragenen Ergänzungen und der beigeschlossenen Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 29. Mai 1989, Zl. A 458/A 84-76, zu entnehmen ist, wurde die Verlassenschaft nach Dr. H bereits am 29. Mai 1989 an die erblasserische Witwe J eingeantwortet.
Zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der angefochtenen Berufungsentscheidung hat daher eine "Erbengemeinschaft nach Dr. H" nicht mehr existiert. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Entscheidung ist daher ins Leere gegangen, weil jene Personengemeinschaft, an die sie sich richtete, schon vor Erlassung der Entscheidung ihre Existenz wieder verloren hatte (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluß vom 7. September 1990, Zl. 90/14/0109, bzw. den vom 13. Mai 1986, Zlen. 86/14/0050, 0051, 0056 und 0057).
Daraus folgt, daß die Berufungsentscheidung nie in den Rechtsbestand eingetreten ist und daß es sohin an einem Bescheid, gegen den sich die erhobene Beschwerde richtet, fehlt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Aus diesem Grund erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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