VwGH 94/16/0026

VwGH94/16/002624.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der D-GmbH in E, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 1. Dezember 1993, Zl. 54/4-9/Pr-1993, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

AbgÄG 1989;
ABGB §6;
GebG 1957 §16;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1976/667 1989/660;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
GebG 1957 §33 TP21;
GebG 1957 §33;
GebGNov 1976;
GmbHG §113 Abs3;
GmbHG;
VwRallg;
AbgÄG 1989;
ABGB §6;
GebG 1957 §16;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1976/667 1989/660;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
GebG 1957 §33 TP21;
GebG 1957 §33;
GebGNov 1976;
GmbHG §113 Abs3;
GmbHG;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Linz errichteten "Geschäftsanteilveräußerungs- und Abtretungsvertrag" vom 21. Dezember 1989 erwarb die Beschwerdeführerin von der V. GmbH, München, "Geschäftsanteile" an der D. GmbH, deren Sitz in Düsseldorf ist, im Nennbetrag von 30,000.000 DM um einen Preis von 39,615.147,51 DM.

Gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid, in dem von der belangten Behörde die Auffassung vertreten wurde, die Abtretung des Geschäftsanteils an der deutschen GmbH unterliege der Rechtsgebühr im Sinne des § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957, wurde Beschwerde erhoben und darin dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützt ihre Rechtsauffassung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1993, 92/16/0174. Darin hat der Gerichtshof mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß unter dem im § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957 gebrauchten Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht nur Gesellschaften mit dem Sitz im Inland, sondern auch solche mit dem Sitz im Ausland, also ausländische Gesellschaften, zu verstehen sind. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen veranlassen den Verwaltungsgerichtshof nicht, von seiner im genannten Erkenntnis dargelegten Auffassung abzugehen:

Zunächst kommt dem von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 1955, Zl. 2293/53, Slg. 1123/F, hervorgehobenen Grundsatz, wonach sich die Bedeutung von im Abgabenrecht gebrauchten Bezeichnungen des Allgemeinen Privat- bzw. Handelsrechtes nach den entsprechenden Vorschriften richtet, keine absolute Bedeutung zu. Vielmehr sind abgabenrechtliche Tatbestände, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1992, 92/16/0015, und vom 18. November 1993, 92/16/0177).

Die - aus völkerrechtlichen Gründen erforderliche - Anknüpfung des Gebührenrechtes an sachliche Momente zum Inland erfolgt hinsichtlich der im § 33 GebG 1957 geregelten Rechtsgebühren abschließend im § 16 GebG 1957 (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 3. Juni 1993, 92/16/0174). Aus dem Bedeutungszusammenhang der hier maßgeblichen abgabenrechtlichen Bestimmungen erfolgt dabei keineswegs, daß unter dem im § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG gebrauchten Begriff der Gesellschaften mit beschränkter Haftung allein österreichische Gesellschaften gemeint sind.

Obgleich, wie ausgeführt, sich die Auslegung des abgabenrechtlichen Begriffes einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht jedenfalls allein am Inhalt des Handelsrechtes zu orientieren hat, ist auch aus dem (österreichischen) GmbH-Recht nicht zu entnehmen, daß es sich bei einer GmbH allein um eine in einem inländischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft handeln kann. Wie im oa. Erkenntnis vom 3. Juni 1993, 92/16/0174, ausgeführt, ist der Gesetzgeber des GmbHG - wie aus dessen sechsten Hauptstück hervorgeht - ausdrücklich davon ausgegangen, daß unter dem Begriff der GmbH nicht nur Gesellschaften mit dem Sitz im Inland, sondern auch solche mit dem Sitz im Ausland, also ausländische Gesellschaften, zu verstehen sind. Dem steht auch nicht die Bestimmung des § 113 Abs. 3 GmbHG, wonach die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Liquidation von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen hat, entgegen. Werden auch im sechsten Hauptstück des GmbHG nur die Begriffe "ausländische Gesellschaft" und "Gesellschaften der in diesem Gesetz bezeichneten Art" verwendet, so wird von der Lehre für derartige Gesellschaften der Begriff der "ausländischen GmbH" gebraucht (vgl. z.B. Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 367).

Unter Bedachtnahme auf den Regelungsinhalt des § 33 TP 21 GebG, durch den grundsätzlich Abtretungen von Rechten aller Art erfaßt werden, ist somit davon auszugehen, daß unter dem dort gebrauchten gebührenrechtlichen Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedwede Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen ist, deren Stammkapital in Geschäftsanteile mit Stammeinlagen zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nicht die Gesellschafter haften (vgl. Kastner-Doralt-Nowotny, a.a.O. 338), unabhängig davon, ob die Gesellschaft in ein inländisches Firmenbuch eingetragen ist oder nicht und unabhängig davon, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei diese Entscheidung im Hinblick darauf, daß die vorliegende Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

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