Dokumentnummer
JWR_1994150126_19970424X02
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/07/03 93/13/0171 8
Verstärkter Senat
Stammrechtssatz
Das im Falle der Unergiebigkeit der Prüfung der objektiven Komponente der Ertragsfähigkeit der Betätigung subsidiär maßgebliche Tatbestandselement des Strebens desjenigen, der sich betätigt, nach einem solchen wirtschaftlichen Ergebnis, dessen Resultat eine positive Besteuerung ist, kann nur insoweit maßgebend sein, als es durch ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach außen erkennbar in Erscheinung tritt. Ob die wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit einer Person als Einkünfte iSd § 2 Abs 3 der Einkommensteuergesetze beuerteilt werden können, entscheidet sich auch im Umfang der Maßgeblichkeit eines Strebens dieser Person nach einem die Einkunftsartqualität ihrer Betätigung begründenden Gesamterfolg nicht an bloßen Bekundungen der betroffenen Person, sondern an ihrem, das bekundete Streben manifestierende Verhalten in der Außenwelt. Auf Dauer gerichtetes Ertragsstreben aber setzt ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien zwangsläufig voraus.