Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §33;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §33;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der bei ihm eingebrachten Beschwerde, die keinen Abtretungsantrag enthielt, mit Beschluß vom 28. September 1993, B 417/92-7, abgelehnt. Dieser Beschluß wurde am 22. November 1993 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. In einem am 31. März 1994 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag, mit dem die Beschwerdeführerin den Abtretungsantrag verband, begehrte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Abtretungsantrag. Sie sei durch ihren Rechtsvertreter erst am 17. März 1994 infolge eines Telefonates mit dem Steuerberater der Beschwerdeführerin auf die Säumnis und den dieser zugrundeliegenden Irrtum aufmerksam geworden. Die Versäumung der Frist sei auf eine irrige Löschung der Terminvormerkung 6. Dezember 1993 für den Abtretungsantrag zurückzuführen, die ihrerseits auf einem Hörfehler beruhe, der bei der mündlichen Weitergabe eines Fristlöschungsauftrages unterlaufen sei, den eine Mitarbeiterin der anderen in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erteilt habe. Der Familienname des Klienten, den der Auftrag betreffen sollte, habe ähnlich dem Familiennamen der Beschwerdeführerin geklungen. Bei dem in den betreffenden Büroräumlichkeiten "immer vorhandenen latenten Lärmpegel - Drucker, Schreibmaschine, Telefonläuten, von Kollegen geführte Telefongespräche etc." - sei "ein Hörfehler geradezu verschuldensausschließend, was das Mißverstehen von einer mündlich weitergegebenen Anweisung" betreffe. Den Rechtsvertreter selbst treffe kein Verschulden, weil er sich noch am Nachmittag des 6. Dezember 1993 bei Verlassen der Kanzlei vergewissert habe, ob alle für diesen Tag eingetragenen Termine erledigt seien und er keine offenen Termine gefunden habe, sei der Abtretungsantrag der Beschwerdeführerin doch bereits gestrichen gewesen. In der Kanzlei des Beschwerdeführers herrsche straffe Terminevidenz und bestünden "genaue Kontrollen etc.".
Der Verfassungsgerichtshof trat mit Beschluß vom 9. August 1994, B 417/92-9, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Laut der Begründung dieses Beschlusses überließ er diesem Gerichtshof auch die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und damit über die Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Erst ein fristgerechter Abtretungsantrag (§ 87 Abs. 3 VfGG) macht die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu einer sogenannten Sukzessivbeschwerde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, 94/02/0040), die nicht erst mit der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof, sondern schon in dem Zeitpunkt als beim Verwaltungsgerichtshof erhoben anzusehen ist, in dem sie beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde (vgl. den hg. Beschluß vom 26. Juni 1992, 88/17/0207, und aus jüngster Zeit den hg. Beschluß vom 17. August 1994, 94/15/0112, 0115). Der Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Abtretungsfrist des § 87 Abs. 3 VfGG betrifft daher ebenso die Rechtzeitigkeit der sukzessiv an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde. Wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom Verfassungsgerichtshof daher nicht selbst erledigt, ist er ebenso wie ein Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Frist zur ursprünglichen Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch als ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Antrag zu behandeln und daher vom Verwaltungsgerichtshof zu erledigen (vgl. zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde den bereits zitierten Beschluß vom 26. Juni 1992).
Geht man von dem glaubhaften Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag aus, ist dieser Antrag rechtzeitig erhoben. Er ist jedoch nicht berechtigt:
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hatte nämlich für eine solche Organisation in seiner Kanzlei zu sorgen, die nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausschließt. Besonderes Augenmerk ist dabei dem Fristenvormerk zuzuwenden. Die dabei anzuwendende Vorsicht verbietet es gerade wegen der Gefahr der Verwechslung von gleichklingenden Namen durch Hörfehler bei bloß mündlicher Mitteilung, besonders bei der im Antrag geschilderten latenten Lärmsituation in den Büroräumlichkeiten, mündliche Anweisungen zu Löschungen im Terminkalender zu dulden. Der Antragsteller um Wiedereinsetzung hat in diesem Antrag auch alle jene Tatsachen darzulegen, aus denen sich erkennen läßt, daß kein Verschulden auf seiner Seite oder auf Seiten seines Vertreters, für den er einzustehen hat, zur Säumnis geführt oder beigetragen hat. Im Antrag sind keinerlei Behauptungen enthalten, aus denen sich entnehmen ließe, daß der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu entsprechender Organisation in seiner Kanzlei bei Führung des Fristenvormerks an seine Mitarbeiter ein Verbot mündlicher Weitergabe von Löschungsaufträgen, die dabei durch Namen von Klienten identifiziert werden, und ein Verbot der Beachtung solcher mündlicher Aufträge erlassen habe, geschweige denn, daß auch für eine Kontrolle der Beachtung eines solchen Verbotes gesorgt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht davon ausgehen, daß in der Kanzlei des Vertreters der Beschwerdeführerin im betreffenden Punkt ausreichende Organisationsmaßnahmen zur Verhinderung vergleichbarer Hörfehler bei Terminlöschungen getroffen waren. Die Unterlassung einer solchen Organisation stellt gerade in Anbetracht der im Antrag geschilderten Lärmsituation in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wegen der leicht voraussehbaren und stets obwaltenden Gefahr von Namensverwechslungen infolge von Hörfehlern bei Termineintragungen, also auch bei Löschungen von Terminen, keinen minderen Grad des Versehens dar. Für diese hat die Antragstellerin einzustehen. Da die Säumnis daher nicht durch einen minderen Grad des Versehens herbeigeführt wurde, war der Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Damit erübrigte sich ein Eingehen darauf, ob der Vertreter der Beschwerdeführerin noch von einer besonderen Verläßlichkeit seiner Kanzleileiterin, der der Hörfehler unterlaufen war, ausgehen durfte, obwohl ihm das durch ihn in einer früheren Wiedereinsetzungssache vorgetragene weisungswidrige Verhalten dieser Arbeitskraft
(hg. 93/15/0031-1, Seite 7) noch in Erinnerung sein müßte.
Mangels eines fristgerechten Abtretungsantrages handelt es sich bei der Beschwerde nicht um eine sogenannte Sukzessivbeschwerde. Sie darf daher nicht bereits als im Zeitpunkt der Einbringung beim Verfassungsgerichtshof auch als an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht angesehen werden. Im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (24. August 1994) war aber die durch Zustellung des angefochtenen Bescheides am 20. Februar 1992 in Gang gesetzte Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG längst verstrichen.
Die Beschwerde mußte deshalb ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß zurückgewiesen werden.
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