VwGH 94/14/0059

VwGH94/14/005913.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. S, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 20. August 1992, Zl. 123-2/91, betreffend Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen, zu Recht erkannt:

Normen

AbgEO §26 Abs2;
AbgEO §26;
AbgEO §31 Abs1;
AbgEO §31 Abs3;
AbgEO §31;
AbgEO §5 Abs3;
AbgEO §26 Abs2;
AbgEO §26;
AbgEO §31 Abs1;
AbgEO §31 Abs3;
AbgEO §31;
AbgEO §5 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Festsetzung der Pfändungsgebühr mit S 15.458,-- für die Amtshandlung vom 27. Oktober 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 9. November 1988 für die Amtshandlung vom 12. Oktober 1988 (Forderungspfändung) die 1 %ige Pfändungsgebühr mit S 25.306,-- und die Auslagenersätze mit S 37,--, für die Amtshandlung vom 27. Oktober 1988 (Fahrnisexekution) die 1 %ige Pfändungsgebühr mit S 18.122,-- fest und die Postgebühren für die Zustellung des betreffenden Festsetzungsbescheides mit S 5,-- (Gesamtsumme S 43.470,--).

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und beantragte nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde gab der Berufung teilweise Folge und setzte die Pfändungsgebühr für die Amtshandlung vom 12. Oktober 1988 (Forderungspfändung) mit S 6.817,--, die Pfändungsgebühr für die Amtshandlung vom 27. Oktober 1988 (Fahrnisexekution) mit S 15.458,--, die Auslagenersätze für die Forderungspfändung mit S 32,-- und für das Verfügungsverbot mit S 5,-- sowie die Postgebühr für die Zustellung des Festsetzungsbescheides vom 9. November 1988 mit S 5,-- fest (Gesamtsumme S 22.317,--). Die Herabsetzung der Pfändungsgebühren ergab sich aus einer Ermäßigung der Bemessungsgrundlagen und zwar hinsichtlich der Fahrnisexekution durch Berücksichtigung eines im Berufungsverfahren gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide zu erwartenden "Abgabenabfalls" von S 966.396,--. Zur Amtshandlung vom 27. Oktober 1988 (Fahrnisexekution) stellte die belangte Behörde fest, daß anläßlich dieser Amtshandlung weder eine Zahlung noch ein Pfandrecht erwirkt werden konnten, weil der Beschwerdeführer nicht angetroffen worden sei. Laut dem in den Verwaltungsakten liegenden "Rechenschaftsbericht des Vollstreckers" vom 27. Oktober 1988 hat laut Erklärung einer Angestellten des Beschwerdeführers dieser den ganzen Tag eine Gerichtsverhandlung in der Landeshauptstadt zu verrichten gehabt.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1637/92-17, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgerichtshof zur Ergänzung seiner Beschwerde durch bestimmte Bezeichnung des Rechtes aufgefordert, in dem er sich verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Der Beschwerdeführer erstattete fristgerecht einen Ergänzungsschriftsatz und beantragte, den angefochtenen Bescheid "wegen Unzuständigkeit der Unterbehörden und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da der Beschwerdeführer im Ergänzungsschriftsatz das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht besonders bezeichnet hat, läßt sich der Beschwerdepunkt nur aus dem gesamten Vorbringen des Mängelbehebungsschriftsatzes erschließen. Da in diesem Vorbringen lediglich die Amtshandlung vom 27. Oktober 1988 (Fahrnisexekution) erwähnt ist und eine Amtshandlung (Fahrnisexekution) vom 18. November 1988, die allerdings nicht Gegenstand der Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen im angefochtenen Bescheid ist, die Amtshandlung vom 12. Oktober 1988 (Forderungspfändung) jedoch nicht erwähnt wird, ist die Festsetzung der Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze für die Amtshandlung vom 12. Oktober 1988 (Forderungspfändung) nicht vom Beschwerdepunkt umfaßt. Gleiches gilt für die Mindestpostgebühr von S 5,-- für die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides. Diese Gebühr ist nämlich schon allein durch die Festsetzung von Pfändungsgebühr und Auslagenersätzen für die Amtshandlung vom 12. Oktober 1988 (Forderungspfändung und Verfügungsverbot) aufgelaufen. Auch der Berufungserfolg, den der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid erzielt hat (Herabsetzung der Pfändungsgebühren) wird durch den Beschwerdepunkt nicht berührt.

Insofern wird der Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid in seinen im Beschwerdepunkt bezeichneten Rechten nicht verletzt.

Anders verhält es sich mit der für die Amtshandlung vom 27. Oktober 1988 (Fahrnisexekution) festgesetzten Pfändungsgebühr von S 15.458,--. Insofern ist nach dem gesamten Inhalt des Mängelbehebungsschriftsatzes davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtfestsetzung dieser Pfändungsgebühr verletzt erachtet.

Eine Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Pfändungsgebühr wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht nachvollziehbar begründet, und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Die Bemessungsgrundlage findet in der betriebenen Forderung, die sich aus dem detaillierten Rückstandausweis ergab, ihre Deckung.

Zwar trifft es zu, daß die Pfändungsgebühr als reine Amtshandlungsgebühr auch dann zu entrichten ist, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung geführt hat, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (vgl. das Erkenntnis vom 22. September 1982, 81/13/0161, ÖStZB 1983, 186). Letzteres gilt jedoch dann nicht, wenn die Abwesenheit des Schuldners die Pfändung nicht gehindert hätte, weil der Zutritt zu den in der Gewahrsame des Schuldners befindlichen Gegenständen ungeachtet der Abwesenheit möglich gewesen wäre. Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet nämlich den Abgabenschuldner zum Kostenersatz (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1993, 90/13/0046), denn bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (vgl. das Erkenntnis vom 14. November 1990, 87/13/0012, 0013, ÖStZB 1991, 402). Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, 92/15/0176).

Der Umstand, daß der Abgabenschuldner anläßlich des Pfändungsvollzugsversuches nicht angetroffen wurde, macht allein die Amtshandlung noch nicht zu einer solchen, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu dienen geeignet ist. Hindert die Abwesenheit des Schuldners nämlich den Vollzug nicht, weil die Räumlichkeiten, in denen sich in der Gewahrsame des Schuldners stehende bewegliche körperliche Sachen befinden, zugänglich sind, so ist ein Erscheinen von Vollstreckungsorganen zu der sogleich wieder abgebrochenen Amtshandlung keine zur Durchsetzung von Rechten objektiv geeignete Handlung. Die Abwesenheit des Schuldners muß daher kein Hindernis für das Entstehen der Pfändungsgebühr sein, sie bildet aber auch allein keinen Nachweis für das Entstehen dieser Gebühr.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nur festgestellt, anläßlich der Amtshandlung vom 27. Oktober 1988 habe weder eine Zahlung noch ein Pfandrecht erwirkt werden können, weil der Beschwerdeführer nicht angetroffen worden sei. Die aktenkundige Tatsache, daß der Vollstrecker in seinem Rechenschaftsbericht angegeben hatte, am Ort der beabsichtigten Pfändung von einer Angestellten des Beschwerdeführers die Erklärung erhalten zu haben, daß der Beschwerdeführer den ganzen Tag abwesend sei, indizierte für die belangte Behörde jedoch, daß die Kanzleiräumlichkeiten nicht versperrt waren, sondern für das Vollstreckungsorgan zugänglich gewesen wären. Ein Hindernis, das dem Vollzug der Pfändung entgegengestanden wäre, ist im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt worden. Da Voraussetzung der Pfändung nur die Gewahrsame an pfändbaren Gegenständen ist, ist die Miteigentumsfrage an den in der Rechtsanwaltskanzlei vorhandenen Fahrnissen für die Möglichkeit, die Pfändung zu vollziehen, ohne Bedeutung. Behaupten dritte Personen nämlich bei der Pfändung an den im Protokoll verzeichneten Sachen solche Rechte, welche die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche lediglich im Pfändungsprotokoll anzumerken (§ 31 Abs. 3 AbgEO). Die Aushändigung eines Vollstreckungsauftrages im Sinne des § 5 Abs. 3 AbgEO an den Abgabenschuldner ist nach dem Gesetz keine Voraussetzung des Vollzuges der Pfändung gemäß § 31 AbgEO.

Die Behauptung in der Gegenschrift, es seien keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden, ist eine im Beschwerdeverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung. Sie ist außerdem mit dem Inhalt des Rechenschaftsberichtes des Vollstreckers vom 27. Oktober 1988 - dessen Vollständigkeit vorausgesetzt - nicht in Einklang zu bringen, weil in diesem von einer Suche nach pfändbaren Gegenständen ebensowenig die Rede ist wie davon, daß pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden worden seien (der Vordruck "Ein Pfändungsversuch beim Abgabenschuldner blieb erfolglos" ist an der hiefür vorgesehenen Stelle nicht angekreuzt). Erst im Zusammenhang mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurden am 7. September 1993 Niederschriften mit zwei Vollstreckungsorgangen aufgenommen. Diese Aussagen können schon aus zeitlichen Gründen dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde gelegen sein und sind deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit Widersprüchen zwischen den Aussagen der beiden Vollstreckungsorgane und mit der Ungereimtheit, daß im Rechenschaftsbericht vom 27. Oktober 1988 von einer vergeblichen Suche des Vollstreckungsorgans nach pfändbaren Gegenständen keine Rede ist.

Die belangte Behörde hat es daher in Verkennung der Rechtslage unterlassen, die entscheidungswesentlichen Tatsachen im Zusammenhang mit der Amtshandlung vom 27. Oktober 1988 aufzuklären und entsprechend begründete Feststellungen zu treffen, die eine richtige rechtliche Beurteilung zugelassen hätten. Der angefochtene Bescheid mußte daher hinsichtlich der von der belangten Behörde festgesetzten Pfändungsgebühr für die Amtshandlung vom 27. Oktober 1988 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, weil der Beschwerdeführer insofern im Rahmen des von ihm im Mängelbehebungsschriftsatz bezeichneten Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt wird.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere auf § 59 VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Danach steht über den Pauschbetrag hinaus der Ersatz von Umsatzsteuer nicht zu. Das Aufwandersatzmehrbegehren war daher abzuweisen.

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