Normen
BWG 1993 §38 Abs2 Z1;
FinStrG §82 Abs3;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
BWG 1993 §38 Abs2 Z1;
FinStrG §82 Abs3;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1993 leitete das Finanzamt gegen den Beschwerdeführer, einen ehemaligen Universitätsassistenten, ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestand, daß dieser als Abgabepflichtiger dadurch, daß er ihm in den Jahren 1984 - 1988 zugeflossene Einkünfte nicht vollständig erklärt habe, vorsätzlich Verkürzungen von Umsatz- und Einkommensteuer für diese Jahre bewirkt und damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Die gegen den Einleitungsbescheid erhobene (Administrativ-)Beschwerde wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Nach der in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung enthaltenen Sachverhaltsdarstellung erlangte die Finanzbehörde durch eine Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Dezember 1989 davon Kenntnis, daß sich der Beschwerdeführer als Vorstand eines "Instituts für experimentelle und angewandte Steuerrechtswissenschaft" bezeichnet und ein monatliches Nettoeinkommen als Teilzeitbeschäftigter in der Höhe von S 3.707,-- angegeben habe. Ermittlungen hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer bis zum Jahre 1991 bei Prof. K. als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei und daneben in der Steuerberatungskanzlei T., die ebenfalls Prof. K. zuzurechnen sei, "auf Werkvertragsbasis" gearbeitet habe. Die Abrechnung sei nach Stundensätzen erfolgt. Der Beschwerdeführer habe weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eingereicht.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers seien von den 1984 erzielten Einnahmen in der Höhe von S 225.540,-- Subhonorare an Studenten für das Heraussuchen und Zusammenstellen von Fundstellen zu Rechtsproblemen in Höhe von S 197.040,-- ausbezahlt worden. Im Zuge der Ermittlungen sei festgestellt worden, daß entweder die vom Beschwerdeführer angegebenen Anschriften der als Empfänger dieser "Subhonorare" namhaft gemachten Personen überhaupt nicht existierten oder die bezeichneten Personen dort nicht wohnhaft waren. Soferne namhaft gemachte Personen erreicht werden konnten, hätten diese übereinstimmend angegeben, weder den Beschwerdeführer noch die T. GmbH zu kennen.
Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit auch nach 1985 fortgesetzt. Die Honorarnoten seien vom Beschwerdeführer nunmehr als Leiter eines "Instituts für experimentelle und angewandte Steuerrechtswissenschaft" gelegt worden. Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers habe dieses "Institut" als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bestanden. Die als Gesellschafter vom Beschwerdeführer genannten natürlichen Personen hätten nicht existiert.
Die Abgabenbehörde habe die in Rede stehenden Einnahmen dem Beschwerdeführer selbst zugerechnet, wobei über die gegen die Abgabenbescheide eingebrachten Rechtsmittel noch nicht entschieden sei.
Auf Grund dieses Sachverhaltes zog die belangte Behörde den Schluß, gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht der Abgabenhinterziehung.
In der gegen diesen Bescheid der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhobenen Beschwerde werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie auch vom Beschwerdeführer eingeräumt wird, genügt es für die - in den Fällen einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses mit Bescheid vorzunehmende - Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines - vorsätzlich begangenen - Finanzvergehens in Frage kommt (vgl. z.B. zuletzt die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1993, 93/15/0098, und vom 18. Jänner 1994, 93/14/0060, 0061).
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdeschrift, von den (von ihm nicht weiter bestrittenen) Einnahmen des Jahres 1984 von S 225.540,-- seien S 197.040,-- "durchlaufende Posten" gewesen. Demgegenüber hat die belangte Behörde aus den bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführten Ergebnissen des Abgabenverfahrens auf das Weiterbestehen eines Hinterziehungsverdachtes geschlossen. Insbesondere im Hinblick darauf, daß in diesem Verfahren keine einzige Person identifiziert werden konnte, die Leistungen gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. dem Gebilde eines "Instituts für angewandte und experimentelle Steuerrechtswissenschaft" erbracht hat, konnte die belangte Behörde unbedenklich aus den nicht weiter bestrittenen Einnahmen den Schluß ziehen, daß ein Verdacht der Abgabenhinterziehung gegeben ist.
Hinsichtlich der weiteren Behauptung, die Einnahmen der Jahre 1985 bis 1988 seien von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes erzielt worden, erbrachte das Abgabenverfahren nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ebenfalls das Ergebnis, daß die behaupteten Mitunternehmer nicht identifizierbar sind. Auch hinsichtlich der diese Jahre betreffenden Steuern bestand damit der Verdacht ihrer Hinterziehung zu Recht. Wenn dabei der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Behauptung aufstellt, die Umsätze und Einkünfte dieser Mitunternehmerschaft seien ordnungsgemäß erklärt worden, so steht diese Behauptung in einem unheilbaren Widerspruch zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren: Vor den Abgabenbehörden hat er nämlich geltend gemacht, er habe für das als VEREIN - und eben nicht als Mitunternehmerschaft - konstruierte "Institut" Steuererklärungen in den Hausbriefkasten des Finanzamtes für KÖRPERSCHAFTEN eingeworfen.
Aus den von der belangten Behörde vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen konnte sie überdies auf den Verdacht eines vorsätzlichen Handelns schließen. Dabei ist ein solches äußeres Verhalten, dessen der Beschwerdeführer von der belangten Behörde verdächtigt wird, die klar erkennbare Darstellung einer auf den strafgesetzwidrigen Erfolg gerichteten Absicht des Täters. Bei einem solchen Sachverhalt, wie ihn die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Abgabenverfahrens unbedenklich angenommen hat, lag somit der Verdacht von Vorsatz in der Form des direkten Vorsatzes - und nicht wie der Beschwerdeführer meint eines Eventualvorsatzes - nahe.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Durch diese Abweisung der - den Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufweisenden - Beschwerde entfiel auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG sowie die Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 533 und 727, und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung).
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