VwGH 94/12/0129

VwGH94/12/01291.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf bescheidmäßige Abrechnung einer Reiserechnung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) beantragte der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache erkennen. Er habe im Juni 1991 bei der belangten Behörde einen Antrag auf bescheidmäßige Abrechnung seiner Reisegebührenrechnung vom 23. August 1990 betreffend seine Übersiedlung von New Delhi nach Wien beantragt.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bereits mit der am 30. Oktober 1992 eingebrachten, zur Zl. 92/12/0236 protokollierten (Säumnis-)Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde (u.a.) über eben diesen Antrag auf bescheidmäßige Abrechnung dieser Reiserechnung geltend gemacht. Demnach lag eine Konsumation des Beschwerderechts vor, weshalb die neuerliche Beschwerde auf Grund desselben Sachverhaltes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (siehe dazu beispielsweise den in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschluß vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0050).

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