Normen
VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §35 idF 1992/690;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 idF 1992/690;
WehrG 1990 §36a Abs4 idF 1992/690;
WehrG 1990 §36a Abs7 idF 1992/690;
VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §35 idF 1992/690;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 idF 1992/690;
WehrG 1990 §36a Abs4 idF 1992/690;
WehrG 1990 §36a Abs7 idF 1992/690;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Ableistung des Grundwehrdienstes beginnend ab 3. Oktober 1994 einberufen.
Laut dem von der belangten Behörde und vom Bundesminister für Landesverteidigung vorgelegten Bescheid des Militärkommandos Wien vom 12. September 1994, Zl. 31.346-1121/92/94, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14. September 1994, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 (WG) von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen bis einschließlich 19. April 1995 befreit. Dadurch wurde gemäß § 36a Abs. 7 WG der angefochtene Einberufungsbefehl für den Beschwerdeführer unwirksam. Die Beschwerde ist dadurch gegenstandslos geworden (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0071, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 1994 kam, weil eine formelle Klaglosstellung nicht vorgenommen wurde, ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A, sowie den vorhin genannten Beschluß).
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