VwGH 94/11/0191

VwGH94/11/01916.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Mai 1994, Zl. MA 15-II-G 7/94, betreffend Berichtigung eines Bescheides, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
AVG §62 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Jänner 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als bedingt erbserklärten Erben nach der am 29. März 1990 verstorbenen L gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den X. Bezirk vom 18. März 1993, betreffend Abweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufforderung des Magistrats der Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund vom 13. Jänner 1993 über aufgelaufene und noch offene Pflegegebühren im anteilsmäßigen Betrage von S 1,360.954,10 für den Aufenthalt der L im Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien-Baumgartner Höhe - in der Zeit vom 6. Oktober 1986 bis 29. März 1990, gemäß § 54 Abs. 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, abgewiesen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 1994 berichtigte diese ihren Bescheid vom 4. Jänner 1994 dahin, daß in der Begründung auf Seite 2 des Bescheides an einem näher bezeichneten Ort insgesamt 9 weitere Textzeilen einzufügen seien. Die belangte Behörde stützte die vorgenommene Berichtigung auf § 62 Abs. 4 AVG und führte zur Begründung insbesondere aus, daß anläßlich einer Überprüfung des genannten Bescheides festgestellt worden sei, daß die im Spruch erwähnten Zeilen zwar im Konzept des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung aufschienen, aber von der für die Reinschrift zuständigen Schreibkraft der Berufungsbehörde nicht in den Originalbescheid aufgenommen worden seien und auch beim Vergleichen des Bescheidkonzeptes und des Originalbescheides von der Kanzlei das Fehlen der genannten Zeilen nicht wahrgenommen worden sei.

Gegen diesen Berichtigungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, unter anderem offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Hiebei kann auch die Begründung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden (vgl. den hg. Beschluß vom 31. März 1951, Slg. Nr. 2.010/A).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde wohl formell gegen den erlassenen Berichtigungsbescheid, bekämpft inhaltlich jedoch nicht die Zulässigkeit der Berichtigung an sich, sondern wendet sich - wie schon in seiner zur hg. Zl. 94/11/0090 erhobenen Beschwerde - gegen die Sache selbst. Er führt aus, daß er sich durch den angefochtenen (Berichtigungs-) Bescheid in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens verletzt sieht, die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid die §§ 52 und 54 Wiener Krankenanstaltengesetz unrichtig angewendet und den Beschwerdeführer zu Unrecht zum Ersatz von Pflegegebühren herangezogen habe und daß auch durch die mit dem vorliegenden Berichtigungsbescheid ergänzte Begründung nicht die "oben aufgezeigten Mängel des Berufungsverfahrens" beseitigt worden seien.

Dies läßt jedoch nicht erkennen, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 3. Mai 1994 nicht der Sach- und Rechtslage entspricht und daher die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen des § 62 Abs. 4 AVG unrichtig angewendet hätte. Aus dem Inhalt des zu hg. Zl. 94/11/0090 vorgelegten Verwaltungsaktes ist darüber hinaus einwandfrei ersichtlich, daß handschriftliche Ausbesserungen in der Urschrift, nämlich in dem unterfertigten Konzept des Bescheides der belangten Behörde vom 4. Jänner 1994 durch einen offenkundigen Übertragungsfehler in die Reinschrift bzw. Ausfertigung dieses Bescheides nicht aufgenommen wurden; auch Abweichungen vom genehmigten Konzept des Bescheides sind einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zugänglich (vgl. das hg. Erkennntnis vom 27. März 1990, Zlen. 89/11/0098, 0099).

Da somit aufgrund des Inhaltes der Beschwerde keine auf unrichtiger Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG beruhende Rechtsverletzung des Beschwerdeführers anzunehmen ist und eine sonstige Rechtsverletzung durch den Berichtigungsbescheid nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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