VwGH 94/11/0157

VwGH94/11/015728.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. März 1994, Zl. I/7-St-P-9321/1, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

In einem von der Erstbehörde, der BH Wien-Umgebung, eingeleiteten Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers erging an ihn am 13. September 1993 ein Bescheid, mit dem er aufgefordert wurde, sich bis spätestens 5. Oktober 1993 vom Amtsarzt der BH Wien-Umgebung untersuchen zu lassen, damit ein Gutachten über seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A und B erstellt werden könne. Über seine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 22. November 1993 den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis spätestens 20. Jänner 1994 untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodaß mit Bescheid der Erstbehörde vom 27. Jänner 1994 dem Beschwerdeführer die für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B erteilte Lenkerberechtigung entzogen wurde. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 1994 wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, daß er "ohne Beanstandung gefahren" sei, und "Bedenken aus der Luft gegriffen" habe, den Sachwalterschaftsakt nicht beigeschafft habe und vor dem Vorliegen des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung davon ausgehe, daß seine Eignung zum Fahren von Kraftfahrzeugen nicht gegeben sei, verkennt er das rechtliche Wesen einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967. Vor einer solchen Entziehung der Lenkerberechtigung ist lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz befolgt wurde oder nicht. Dagegen sind die Gründe, die Anlaß für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens boten, nicht mehr zu prüfen und es ist auch für eine Auseinandersetzung mit der geistigen und körperlichen Eignung der betreffenden Person in einem solchen Verfahren kein Raum (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 92/11/0248, mit weiterem Judikaturhinweis).

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht, daß der Bescheid, mit dem er zur Untersuchung aufgefordert wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Er behauptet jedoch, daß die gesetzte Frist für die Untersuchung zu kurz gewesen sei, insbesondere auch deshalb, weil er "teilweise obdachlos" sei und nicht erreicht werden konnte. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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