Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer am 19. Mai 1994 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde vor, sie habe am 19. April 1994 an die belangte Behörde den Antrag gerichtet, Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 8. Februar 1983 und 9. August 1990 gemäß § 68 Abs. 4 "lit. d" AVG für nichtig zu erklären. Die Entscheidungsfrist von sechs Monaten müsse die Beschwerdeführerin nicht abwarten, weil der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde am 4. Mai 1994 gegenüber dem Vertreter der Beschwerdeführerin erklärt habe, daß die belangte Behörde jetzt und auch in Zukunft keine Veranlassung sehe, den gestellten Antrag zu behandeln und einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen. Die belangte Behörde weigere sich also, über den gestellten Antrag zu entscheiden.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist somit schon deshalb unzulässig, weil die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG nicht abgelaufen ist. Vor Ablauf dieser Frist kann auch dann nicht Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die belangte Behörde zu erkennen gibt, daß sie eine Entscheidung nicht zu treffen beabsichtigt (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1966, Slg. 6842/A, vom 9. Jänner 1981, Slg. 10.334/A, und vom 23. März 1984, Slg. 11.379/A). Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist aber auch unter dem Gesichtspunkt unzulässig, daß auf die Ausübung des der Behörde nach § 68 Abs. 4 AVG zustehenden Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht (§ 68 Abs. 7 AVG). Dies schließt begrifflich auch die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht aus (vgl. z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 223, zitierte Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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