VwGH 94/09/0327

VwGH94/09/032724.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der B Gesellschaft m. b.H. in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg vom 21. Juni 1994, Zl. III/6702-950220, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
B-VG Art140 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
B-VG Art140 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. Juni 1994 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Bregenz vom 14. Jänner 1993 wegen Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den türkischen Staatsangehörigen A. gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG), in der geltenden Fassung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, eine Rücksprache bei der Bezirkshauptmannschaft habe ergeben, daß A. derzeit nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz oder eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten, derzeit noch gültigen gewöhnlichen Sichtvermerkes nach dem Fremdengesetz sei. A. sei daher nicht zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigt, weshalb die Voraussetzung nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht vorläge. Dieser Sachverhalt sei der beschwerdeführenden Partei bereits mit Schreiben vom 9. Juni 1994 zur Stellungnahme mitgeteilt worden. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 1994 habe die beschwerdeführende Partei nichts vorgebracht, was darauf hingedeutet hätte, die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG könnten doch vorliegen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, in der sie die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Erwerbsfreiheit, die Privatautonomie und die Unverletztlichkeit des Eigentums) geltend machte. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 27. September 1994, B 1127/94 u.a. (hier: B 1422/94) die Behandlung der Beschwerde ab. Er führte darin unter anderem aus, daß vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zu den (von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten) Rechten das Beschwerdevorbringen angesichts der Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung zu erwirken (§ 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz), und der vorgesehenen Koordination zwischen Fremdenpolizeibehörden und Arbeitsmarktverwaltung die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß die Beschwerde - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Antragsgemäß hat der Verfassungsgerichtshof jedoch die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die beschwerdeführende Partei macht in ihrer über Aufforderung ergänzten Beschwerde inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Bestätigung der Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für A. im nunmehr angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.

Die Z. 7 des § 4 Abs. 3 AuslBG wurde aus Anlaß des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, mit der Novelle zum AuslBG BGBl. Nr. 475/1992, in dieses Gesetz aufgenommen. Nach dieser Bestimmung, die wie das AufG selbst mit 1. Juli 1993 ohne Übergangsbestimmung in Kraft getreten ist, darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG berechtigt ist, ausgenommen im - im Beschwerdefall nicht gegebenen - Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Nach § 1 Abs. 1 AufG idF gemäß den BGBl. Nr. 838/1992 und 502/1993, brauchen Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) in Österreich eine besondere Bewilligung. Von Fremden, die sich 1. innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder 2. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 Abs. 2 AufG jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen.

§ 1 Abs. 3 AufG sieht Ausnahmen für bestimmte Fremde vor, die keiner Aufenthaltsbewilligung bedürfen. Es ist aber offenkundig, daß A. unter keine der dort genannten Gruppen fällt. Dies wird auch in der Beschwerde gar nicht behauptet.

Die beschwerdeführende Partei macht zunächst geltend, sie habe bereits im Antrag vom 23. Dezember 1992 vorgetragen, A. sei mit Sichtvermerk, also legal, nach Österreich eingereist. Derzeit sei ein Sichtvermerksverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz anhängig. Die belangte Behörde finde sich im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach jeder legale Aufenthalt im Inland den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG entspreche.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Aus der unwiderleglichen Vermutung des § 1 Abs. 2 Z. 2 AufG folgt, daß alle nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 AufG fallenden Fremden jedenfalls ab dem Augenblick der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich einer Aufenthaltsbewilligung bedürfen. Dabei kommt es allerdings (aus der Sicht des AuslBG) auf den dieser Aufenthaltsbewilligung allenfalls zugrundegelegten Zweck nicht an (ständige Rechtsprechung seit den hg. Erkenntnissen vom 18. Mai 1994, Zl. 94/09/0032, und Zl. 94/09/0051). Daß A. seinerzeit (d.h. vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes) mit Sichtvermerk legal nach Östereich eingereist ist, ist für die Entscheidung der hier strittigen Frage ohne Bedeutung, weil das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem AuslBG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde aber weder vorgebracht, daß A. im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG verfügte noch daß und aus welchen Gründen A. für seinen Aufenthalt im Inland allenfalls gar keiner Aufenthaltsbewilligung bedürfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, daß A. im maßgeblichen Zeitpunkt über keine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG verfügt hat, sodaß die auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht als gesetzwidrig zu erkennen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/09/0192, und die dort angegebene Vorjudikatur).

Die Ausführungen in der Beschwerde zum der EMRK widersprechenden Instanzenzug (§ 20 AuslBG) beruhen auf der Auffassung, die Erteilung einer Bewilligung nach dem AuslBG gehöre zu den "civil rights" im Sinne des Art. 6 EMRK, weshalb ein tribunal die Genehmigung zu erteilen habe. Diese Ausführungen zum angeblichen verfassungswidrigen Instanzenzug geben nicht Anlaß zu einer neuerlichen Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit dem Beschwerdefall, weil der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1993, G 226/92-7, die Auffassung verworfen hat, daß mit verwaltungsrechtlichen Eingriffen in das Recht, Ausländer zu beschäftigen, "civil rights" verletzt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0480 uva.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992, zumal die jetzige Rechtslage von der früheren abweicht und eine Koordination zwischen Fremdenpolizeibehörden und Arbeitsmarktverwaltung vorgesehen ist (vgl. dazu näher die oben wiedergegebene Begründung im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes).

Da bereits die Beschwerde nach ihrem Inhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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