Normen
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
AVG §69;
AVG §71;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
AVG §69;
AVG §71;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 22. Oktober 1992 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, die Versickerung der in ihrem Wohnhaus anfallenden häuslichen Abwässer bis längstens 31. Oktober 1993 zu beenden und den Überlaufkanal von der bestehenden Senkgrube in den Sickerschacht flüssigkeitsdicht abzumauern. In Spruchabschnitt II des nämlichen Bescheides wurde den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der aus ihrem Wohnhaus anfallenden häuslichen Abwässer nach vorangehender biologischer Reinigung und zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der diesen Zwecken dienenden Anlagen erteilt, wobei als Vollendungsfrist der 31. Dezember 1994 festgesetzt und die wasserrechtliche Bewilligung bis zur Möglichkeit eines Anschlusses an den öffentlichen Kanal, längstens jedoch bis 31. Dezember 1999 befristet wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Anbringen vom 23. Oktober 1993 ersuchten die Beschwerdeführer, die Frist zur Erfüllung des ihnen im vorgenannten Bescheid erteilten wasserpolizeilichen Auftrages zu erstrecken. Es sei ihnen nunmehr das Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen für das gemeindeeigene Kanalprojekt bekannt geworden; die Anschlußmöglichkeit an den öffentlichen Kanal sei damit in überschaubare Nähe gerückt, was die zwischenzeitige Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages angesichts des damit verbundenen Kostenaufwandes ebenso grob unbillig erscheinen lasse wie die Errichtung der demnach nur mehr kurzfristig zu benützenden bewilligten biologischen Kläranlage.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 1993 wies der Magistrat diesen Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurück. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer blieb im angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Erhebung es den Beschwerdeführern jedoch aus nachstehenden Erwägungen an der Berechtigung mangelt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Antrag um Erstreckung einer in einem wasserpolizeilichen Auftrag gesetzten Erfüllungsfrist als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten, der von der Behörde zurückzuweisen ist, wobei die Zurückweisung dieses Antrages deswegen nicht einmal die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung von Rechten des Antragstellers in sich birgt, weil gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Abänderung oder Behebung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 69 und 71 AVG abgesehen - niemandem ein Anspruch zusteht (vgl. den hg. Beschluß vom 22. November 1988, 88/07/0099, mit weiteren Nachweisen).
Der vorliegende Beschwerdefall bietet zu einer von dieser Judikatur abweichenden Betrachtungsweise keinen Anlaß. Daß die Beschwerdeführer ausdrücklich einen Antrag auf Wiederaufnahme des wasserpolizeilichen Verfahrens gestellt hätten, behaupten sie nicht; ihr Begehren auf Erstreckung der Frist zur Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages war aber entgegen ihrer nunmehr hilfsweise vorgetragenen Auffassung als Wiederaufnahmeantrag nicht zu deuten. (Da die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Fristerstreckungsantrages einen Sachverhalt behauptet haben, der erst nach Ergehen der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages eingetreten war, wäre selbst einem tatsächlich gestellten Antrag nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG im übrigen kein Erfolg zu bescheiden gewesen.) Daß die Beschwerdeführer die Angemessenheit der im wasserpolizeilichen Auftrag gesetzten Leistungsfrist wegen der zeitlich näher gerückten Möglichkeit ihres Anschlusses an die öffentliche Abwasserentsorgung anders als bisher beurteilen, rechtfertigt keinen Eingriff in die Rechtskraft des ergangenen Bescheides (vgl. dazu neuerlich den bereits zitierten hg. Beschluß vom 22. November 1988, 88/07/0099). Daß die belangte Behörde die im rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag gesetzte Frist im angefochtenen Bescheid trotzdem zugunsten der Beschwerdeführer verlängert hat, konnte diese in ihren Rechten nicht verletzen.
Es war die Beschwerde demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, womit sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte.
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