VwGH 94/07/0103

VwGH94/07/010325.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache der J in H, vertreten durch Dr. S in L, gegen den von der Beschwerdeführerin der Steiermärkischen Landesregierung zugerechneten Bescheid vom 16. Mai 1994, Zl. 3-30 St 174-94/1, betreffend Vorschreibung von Anpassungsmaßnahmen, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung ausgefertigten und für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 16. Mai 1994 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 24. November 1992, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserentsorgungsprojektes für ihren Gastgewerbebetrieb oder zur Bekanntgabe des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation aufgefordert worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

In der vorliegenden Beschwerde bezeichnet die Beschwerdeführer als belangte Behörde ausdrücklich die Steiermärkische Landesregierung und benennt diese Behörde auch in ihrem Sachvorbringen als jene, welche den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen habe.

Der Beschwerdeführerin mangelt es zur Erhebung dieser von ihr eingebrachten Beschwerde an der Berechtigung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 10. März 1992, 92/08/0045, unter Darstellung der Vorjudikatur mit eingehender Begründung ausgesprochen hat, steht es dem Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung zu ändern und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen; die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit der "Landesregierung" durch einen Beschwerdeführer dahin umzudeuten, daß als belangte Behörde der Landeshauptmann in Anspruch genommen werden sollte, kommt demnach nicht in Betracht. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht mit der von der Beschwerdeführerin eingehaltenen Vorgangsweise weitgehend jenem, welcher mit dem vorzitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1992, 92/08/0045, entschieden worden war. Es genügt demnach gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG, auf die Begründung dieses Beschlusses zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

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