VwGH 94/06/0100

VwGH94/06/01009.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des CF und der VF in I, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen die Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 19. Oktober 1993, Zl. Ve2-TWFG/WB-301641/1993, betreffend Wohnbauförderung, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art17;
VwGG §34 Abs1;
WFG Tir 1991 §1 Abs4;
WFG Tir 1991 §15;
WFG Tir 1991 §16;
WFG Tir 1991 §5 Abs1;
WFG Tir 1991 §8;
B-VG Art17;
VwGG §34 Abs1;
WFG Tir 1991 §1 Abs4;
WFG Tir 1991 §15;
WFG Tir 1991 §16;
WFG Tir 1991 §5 Abs1;
WFG Tir 1991 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 28. Juli 1993 haben die Beschwerdeführer einen gemeinsamen Antrag auf Gewährung eines Darlehens für den Erwerb einer Eigentumswohnung in der KG I eingebracht und dazu Beiblätter über die persönlichen Verhältnisse der Förderungswerber und andere Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 19. Oktober 1993 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, das Ansuchen sei nach eingehender Diskussion in der Sitzung des Wohnbauförderungs-Kuratoriums vom 11. Oktober 1993 in der Regierungssitzung vom 18. Oktober 1993 abgelehnt worden. Das nach den Bestimmungen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 errechnete Einkommen von S 57.039,-- liege weit über der laut der geltenden Wohnbau-Richtlinie höchstzulässigen Einkommensgrenze von S 40.000,--. Eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen laut gerichtlichem Vergleich vom 29. September 1993 sei nicht möglich, da die Beschwerdeführer diese Verpflichtungen von sich aus erst nach Einbringung des gegenständlichen Ansuchens und zudem auf eine relativ kurze Zeit eingegangen seien. Im Sinne der geltenden Bestimmungen könnten nur solche Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden, die längerfristig nach einer Scheidung oder für nicht eheliche Kinder zu leisten sind.

Die Behandlung der gegen diese Erledigung gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 1. März 1994, Zl. B 2116/93-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, wobei ausgeführt wurde, daß von einer Behandlung der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozeßvoraussetzungen überprüften - Beschwerde aus näher dargelegten Gründen abzusehen war.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich durch die als Bescheid aufzufassende "Ablehnung" vom 19. Oktober 1993 in dem Recht verletzt, auf Grund des Vorliegens der sachlichen und persönlichen Förderungsvoraussetzungen eine schriftliche Zusicherung auf Gewährung eines Wohnbauförderungsdarlehens in der Höhe von S 250.000,-- für den Erwerb einer näher bezeichneten Eigentumswohnung in Innsbruck erteilt zu erhalten.

Die Rechtsgrundlage für die angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55 - TWFG 1991, in der Fassung LGBl. Nr. 80/1993. Nach diesem Landesgesetz werden Förderungsmittel nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung gewährt. So bestimmt schon § 1 Abs. 4 dieses Gesetzes ausdrücklich, daß auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht. Weiters normiert § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Förderung: "Förderungen KÖNNEN gewährt werden:" ... Auch unter den §§ 8 und 16 (Arten der Förderung) sowie § 15 (Gegenstand der Förderung) wird jeweils ausgeführt, daß Förderungen gewährt werden KÖNNEN.

Hinsichtlich der Erledigung des Ansuchens normiert § 20 Abs. 1 die Form der schriftlichen Zusicherung. Die Erlassung von Bescheiden ist in diesem Gesetz nicht vorgesehen. Dazu ist den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Ausführungsbestimmungen zum TWFG zu entnehmen:

"Dem Land Tirol ist es somit frei gestanden, die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung auf Grund der Generalklausel nach Art. 15 Abs. 1 B-VG, im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder auf Grund des Art. 17 B-VG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu regeln. In Ausnutzung dieser Möglichkeiten wurde vom Land Tirol ein privatwirtschaftlich orientiertes Wohnbauförderungsgesetz erstellt."

Auf Grund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum TWFG 1991 ist daher davon auszugehen, daß der Tiroler Landesgesetzgeber durch die ausdrückliche Versagung eines Rechtsanspruches (§ 1 Abs. 4 leg. cit.) die Gewährung von Förderungsmitteln des Wohnbaues oder der Wohnhaussanierung bewußt aus der Hoheitsverwaltung und damit auch aus der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof herausgenommen hat. Weder aus dem Erscheinungsbild der Erledigung vom 19. Oktober 1993 noch aus der Aktenlage geht hervor, daß die Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführer - in Verkennung der Rechtslage - mit Bescheid erledigt hat. Es kann somit die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 B-VG qualifiziert werden; es war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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