Normen
BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauO NÖ 1976 §5 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1976 §98 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z6;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
VwRallg;
BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauO NÖ 1976 §5 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1976 §98 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z6;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. Februar 1993 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Vorhaben "Errichtung Zubau, Neubau Geräteschuppen und Errichtung eines Tennisplatzes" auf den Grundstücken Nr. 929/2, 933/6 und 930/4, EZ. 618 des Grundbuches über die Kat. Gem. X, gemäß § 98 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß sowohl der geplante Zubau als auch der Geräteschuppen im Hinblick auf die vorgesehene Traufenhöhe der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Bauklasse II oder III sowie der geschlossenen Bauweise widersprächen. Der geplante Tennisplatz sei mit der Flächenwidmung "Bauland-Wohngebiet" nicht vereinbar.
Die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 11. Jänner 1994 gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.
Die Aufsichtsbehörde schloß sich der Meinung der Baubehörden an, wonach die Errichtung eines Tennisplatzes im Hinblick auf die davon üblicherweise ausgehenden Lärmbelästigungen mit der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht vereinbar sei. Ferner hätten die Baubehörden im Zusammenhang mit den erwähnten Zubauten mit Recht festgestellt, daß diese dem geltenden Bebauungsplan, insbesondere der in diesem Bereich festgesetzten Bauklasse II oder III sowie der geschlossenen Bebauungsweise widersprächen. Daran könnten auch die behaupteten Zusagen einzelner Bediensteter des Stadtbauamtes der mitbeteiligten Stadtgemeinde hinsichtlich der Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer geplanten Objekte nichts ändern. Im übrigen gebe es dafür in dem vorgelegten Bauakt der mitbeteiligten Stadtgemeinde keine Anhaltspunkte. Auch die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers, daß er in der Zwischenzeit im Erbwege Eigentümer des benachbarten Grundstückes geworden sei, könne an der Richtigkeit der Abweisung des Bauansuchens nichts ändern, weil es sich nach wie vor um eine Grundstücksgrenze handle, an die in geschlossener Bebauungsweise anzubauen sei; im übrigen widerspreche die geplante Bebauungshöhe der festgesetzten Bauklasse II oder III.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ist "das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Nutzungsarten zu gliedern: 1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche keine, das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können; ..." Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit eines Tennisplatzes mit der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um das Ergebnis einer Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe der wiedergegebenen Widmungsvorschrift des Raumordnungsgesetzes.
Unter Zugrundelegung der auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Annahme, daß der geplante Tennisplatz als eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage (vgl. dazu § 2 Z. 5 der NÖ Bauordnung 1976) zu qualifizieren ist, hält der Gerichtshof die Auffassung der belangten Behörde im Ergebnis für zutreffend, daß ein Tennisplatz mit der erwähnten Widmung nicht vereinbar ist, weil nicht nur offenkundig ist, daß Tennisplätze wegen des mit dem Tennisspiel verbundenen Lärmes eine im Wohngebiet das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung verursachen KÖNNEN (siehe den wiedergegebenen Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z. 1 des NÖ ROG 1976), sondern auch zu berücksichtigen ist, daß der Gesetzgeber des Raumordnungsgesetzes im § 19 Abs. 2 leg. cit. zu erkennen gegeben hat, daß "Sportstätten" im Grünland vorzusehen sind, und zufolge § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. "Baulichkeiten ...,
welche ... zu Zwecken bestimmt sind, welche sich nicht in die Z. 1 bis 5 einordnen lassen, wie ... Spiel- und Sportanlagen, ..." im Bauland-Sondergebiet als zulässig anzusehen sind. Da ein Tennisplatz demnach mit der Widmung Bauland-Wohngebiet nicht vereinbart werden kann, bedarf es auch keiner Erörterung, ob im Beschwerdefall durch den Betrieb eines Tennisplatzes im Sinne des § 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 1976 subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer verletzt wären, weshalb dem Argument des Beschwerdeführers, wonach "sich im Umfeld der geplanten Anlage außer den eigenen Baulichkeiten des Beschwerdeführers keine wie immer gearteten Baulichkeiten befinden, sondern daß eine Direktangrenzung an eine Straße und einen Teich besteht", für die Frage der Widmungsmäßigkeit eines Tennisplatzes im Bauland-Wohngebiet auch unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften keine rechtliche Bedeutung zukommt.
Im Interesse der Vermeidung von Mißverständnissen soll im übrigen nicht unerwähnt bleiben, daß die vorstehende Auffassung des Gerichtshofes mit den Entscheidungsgründen des
hg. Erkenntnisses vom 19. März 1991, Zl. 86/05/0014, nicht in Widerspruch steht, weil der Gerichtshof in dem damaligen Beschwerdefall im Hinblick auf die Bindungswirkung eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides von der Zulässigkeit eines Tennisplatzes im Bauland-Wohngebiet auszugehen hatte, weshalb damals eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit dieser Widmungsfrage zu unterbleiben hatte.
Im Zusammenhang mit der Abweisung des Ansuchens um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines "Zubaues" sowie zum "Neubau" eines "Geräteschuppens" ist darauf hinzuweisen, daß die in Rede stehenden Vorhaben unbestrittenermaßen der im Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise widersprechen, weshalb die Baubehörden schon auf Grund dieses Umstandes gemäß § 98 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 verpflichtet waren, das Bauansuchen des Beschwerdeführers wegen Widerspruches mit dem Bebauungsplan ohne Bauverhandlung abzuweisen. Die beantragte Baubewilligung hätte daher auch dann nicht erteilt werden dürfen, wenn entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers davon auszugehen wäre, daß die erwähnten baulichen Vorhaben "nicht dem Orts- bzw. Landschaftsbild abträglich" seien. Das Unterbleiben der nach Auffassung des Beschwerdeführers erforderlichen Feststellungen "über die strittige Frage, ob im Jahre 1966 eine Zusage für das damals schon geplante Bauvorhaben erteilt worden war", stellt keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil eine allfällige diesbezügliche "Zusage" nichts daran ändern könnte, daß die Bewilligungsfähigkeit der in Rede stehenden Bauvorhaben nicht nach einer zu einem früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage zu beurteilen war. Im übrigen kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach "die Umwidmung in die Bauklassen II und III erst nach dem Einlangen des Ansuchens um Baubewilligung erfolgte", schon im Hinblick darauf keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Baulichkeiten jedenfalls wegen der vorgeschriebenen geschlossenen Bebauungsweise dem Bebauungsplan widersprechen. Ferner soll nicht unerwähnt bleiben, daß Baubewilligungen nur in Form eines schriftlichen Bescheides erteilt werden dürfen (siehe § 118 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1976).
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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