VwGH 94/03/0278

VwGH94/03/027830.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 1994, Zl. VI/4-J-43, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Jagdgebietsfeststellungsbescheid (mitbeteiligte Parteien: 1.) Dipl.-Ing. T in W, 2.) S-KG in H), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §21 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §21 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf den hg. Beschluß vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0139, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 8. März 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 23. Dezember 1992, mit welchem die Jagdgebiete in den KG. W, P, B und G für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2001 festgestellt wurden, "wegen Verspätung" zurück. Sie ging dabei in der Begründung davon aus, daß der mit der am 8. März 1994 erhobenen Berufung angefochtene Bescheid am 31. Dezember 1992 der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres durch Rechtsanwalt Dr. V vertretenen Obmannes zugestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im wesentlichen geltend gemacht wird, daß Dr. V im Verwaltungsverfahren nicht die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft, sondern nur deren Jagdausschuß vertreten habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß Rechtsanwalt Dr. V in einem vorausgegangenen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach eine vom Obmann des Jagdausschusses der beschwerdeführenden Jagdgenossenschaft gefertigte Vollmachtsurkunde vorgelegt hatte; vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde trotz des von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstandes, daß Dr. V in dem der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 23. Dezember 1992 vorausgegangenen gegenständlichen Verwaltungsverfahren als Vertreter des "Jagdausschusses W" eingeschritten sei, das aufrechte Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses zwischen der beschwerdeführenden Partei und Rechtsanwalt Dr. V angenommen hat. Da der Jagdausschuß weder Rechtspersönlichkeit genießt noch gemäß § 21 Abs. 1 des NÖ. Jagdgesetzes 1974 zur Vertretung der Jagdgenossenschaft befugt ist (vgl. den erwähnten hg. Beschluß vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0139), würde die Berufung auf eine vom Jagdausschuß erteilte Vertretungsmacht im vorliegenden Verwaltungsverfahren keinen Sinn machen. Bei verständiger Würdigung begegnet es keinen Bedenken, wenn das Einschreiten Dris. V im Hinblick auf die im vorausgegangenen Verfahren ausgewiesene Bevollmächtigung der beschwerdeführenden Jagdgenossenschaft zugerechnet wurde, ist doch das Verhalten Dris. V unmißverständlich als Berufung auf diese Bevollmächtigung zu werten. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die Rechtswirksamkeit der am 31. Dezember 1992 an Dr. V als Vertreter der beschwerdeführenden Partei erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 23. Dezember 1992 bejahte und demzufolge die am 8. März 1994 erhobene Berufung im Grunde des § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückwies.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bemerkt wird, daß über die Frage, ob die Berufung "des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft W" vom 12. Jänner 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 23. Dezember 1992 nicht allenfalls der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, weder mit der vorliegenden Entscheidung noch mit dem hg. Beschluß vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0139, abgesprochen wurde, in dem lediglich zum Ausdruck gebracht wurde, daß die dort angefochtene Erledigung mangels Zustellung an eine Rechtspersönlichkeit noch nicht Bescheidqualität erlangt hat.

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