VwGH 94/02/0421

VwGH94/02/042125.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. August 1994, Zl. UVS-01/03/00028/94, UVS-02/03/00073/94, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3;
PersFrSchG 1988 Art5 Abs2;
ZustG §9 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3;
PersFrSchG 1988 Art5 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. April 1993 im Besitz eines bis 29. April 1993 gültigen Sichtvermerkes von Ungarn kommend nach Österreich ein. Sein Antrag auf Asylgewährung vom 3. Mai 1994 wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1993 abgewiesen. Am 13. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Jänner 1994 wurde gemäß § 41 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) gegen ihn die Schubhaft verhängt. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1994, Zl. AW 93/01/0957, wurde seiner gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1993 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit dem Bemerken zuerkannt, daß ihm für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtsstellung zukommt, wie er sie als Asylwerber vor Erlassung dieses Bescheides hatte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seine gemäß § 51 Abs. 1 FrG erhobene Beschwerde vom 27. Jänner 1994 als unbegründet abgewiesen.

Am 28. Jänner 1994 wurde er aus der Schubhaft entlassen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine behauptete vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes gehen ins Leere, weil auch gegen Fremde mit einer solchen Aufenthaltsberechtigung die Schubhaft verhängt werden kann (§ 9 Abs. 1 des Asylgesetzes). Es ist daher unerheblich, ob er diese Berechtigung seit der Stellung seines Asylantrages, seit der Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes oder nie hatte. Bemerkt sei nur, daß selbst dann, wenn seine Behauptung zuträfe, daß seine Einreise ins Bundesgebiet am 26. April 1993 einer Einreise nach § 6 Abs. 1 des Asylgesetzes gleichzuhalten gewesen wäre, eine daraus herrührende vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit der Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1993 geendet hätte und erst mit der Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1994 wieder aufgelebt wäre.

Der Beschwerdeführer erkennt zwar richtig, daß einem Fremden mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes gegenüber eine Ausweisung nicht erlassen werden darf. Das bedeutet aber nicht, daß nicht auch gegen einen solchen Fremden ein Aufenthaltsverbot und zu dessen Sicherung sowie zur Sicherung der daraus resultierenden Abschiebung die Schubhaft verhängt werden darf. Gehindert ist lediglich die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, somit seine Abschiebung (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz des Asylgesetzes).

Die belangte Behörde begründete ihre Ansicht, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sei rechtmäßig gewesen, damit, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Festnahme keiner Beschäftigung nachgegangen und unangemeldet wohnhaft gewesen sei sowie daß er lediglich über Barmittel in der Höhe von S 7.500,-- verfügt habe. Dem tritt der Beschwerdeführer mit der Behauptung entgegen, er hätte der Behörde gegenüber einen Vertreter bekanntgegeben, an den behördliche Schriftstücke zugestellt hätten werden können. Diese Behauptung vermag ihm aber nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten zwar die Zustellung von Bescheiden, nicht aber den Zugriff auf die Person zur allfälligen Durchsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen sichert. Wenn im übrigen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft - wie hier zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - gegeben sind, kommt eine "weniger einschneidende Maßnahme" als die Verhängung der Schubhaft nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1994, Zl. 94/02/0170, 0171).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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