VwGH 94/02/0395

VwGH94/02/039514.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. September 1994, Zl. VwSen-400291/5/Gf/Km, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist nach dem Inhalt der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides Staatsangehöriger Ghanas. Er reiste am 8. September 1991 von Jugoslawien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 10. September 1991 einen Asylantrag. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. Oktober 1991 wurde dieser abgewiesen; der Bundesminister für Inneres gab mit Bescheid vom 14. Juni 1993 der dagegen erhobenen Berufung keine Folge. Gegen diesen letztinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser wurde mit Beschluß vom 14. Dezember 1993, Zl. AW 93/01/0704, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Bescheid vom 11. April 1994 verfügte die Bundespolizeidirektion Linz über den Beschwerdeführer die Ausweisung; dieser Bescheid ist seit 29. April 1994 rechtskräftig. Zur Sicherung der Abschiebung wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. August 1994 die Schubhaft verhängt und am 1. September 1994 durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz vollzogen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Beschwerde ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft beim Beschwerdeführer vorlägen. Die belangte Behörde teilte im Ergebnis die Auffassung der Bundespolizeidirektion Linz, wonach der Beschwerdeführer trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof betreffend seine Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid, nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, da der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung nicht erfüllt habe.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, in seinem Recht, daß gegen ihn keine Schubhaft verhängt, er nicht festgenommen und angehalten werde, verletzt zu sein. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt seine kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer wiederum

auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1993, Zl. AW 93/01/0704, mit dem die aufschiebende Wirkung im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz 1991 erteilt worden sei. Es sei daher vom Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung auszugehen; sowohl die (rechtskräftige) Ausweisung wie auch die im vorliegenden Verfahren bekämpfte Schubhaft seien daher rechtswidrig.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführer keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 AsylG 1991 besessen hat, weil er nicht "gemäß § 6 eingereist ist" (§ 7 Abs. 1 AsylG 1991). Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides - von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt - als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in Jugoslawien, Rumänien und Bulgarien aufgehalten hat. Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht "direkt" aus dem Staat gekommen, in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe gemäß § 37 FrG nicht in den Staat, aus dem er eingereist ist, zurückgewiesen werden dürfen, ergibt sich nach dem Inhalt der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid keinerlei Anhaltspunkt. Da somit der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 hatte, erwuchs ihm auch durch den in der Beschwerde genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1993 keine Berechtigung, sich in Österreich bis zum Abschluß des seinen Asylantrag betreffenden Beschwerdeverfahrens aufzuhalten (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0350 m.w.N.).

Davon ausgehend erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er sich unberechtigterweise im Bundesgebiet aufgehalten habe, als nicht zutreffend.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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