Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 5. Mai 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen irakischen Staatsangehörigen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Schubhaft angeordnet. Nach Vorlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichthofes vom 27. April 1993, Zl. AW 93/01/0177, mit dem der vom Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Asylgewährung erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zuerkannt worden war, wurde er am 24. Mai 1993 aus der Schubhaft entlassen.
Die gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde gemäß § 51 Fremdengesetz wurde mit Bescheid vom 7. Juni 1993 gemäß § 52 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 4 des Fremdengesetzes iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 1340/93, ablehnte und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die Schubhaft nur verhängt worden sei, weil ein ordentlicher Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen worden und dieser offensichtlich mittellos gewesen sei. Für die Verhängung der Schubhaft seien nur die im Gesetz genannten Gründe maßgebend. Ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer sei auch insoferne sinnwidrig gewesen, als dieser durch den Versuch aus Österreich auszureisen, bereits sein Interesse daran bekundet habe, "aus dem Bundesgebiet zu fahren".
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß im Hinblick auf den in § 41 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) umschriebenen Zweck der Schubhaft im Zeitpunkt ihrer Verhängung von der Behörde noch nicht abschließend zu beurteilen ist, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werde, sondern es genügt, wenn die Behörde aufgrund der ihr bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände berechtigten Grund für die Annahme haben kann, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes möglich sein werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0063). Gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beschwerdeführer in Österreich bereits straffällig wurde, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne dieser Ausführungen möglich sein werde. Da angesichts des nicht bekannten Aufenthaltsortes bzw. der Unterkunftslosigkeit des Beschwerdeführers, der in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen ist und auch keine familiären Bindungen hat, die Befürchtung als begründet angesehen wurde, daß sich der Beschwerdeführer einem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die erforderlichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern werde, ist seine Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer bei dem Versuch aufgegriffen wurde, Österreich mit Hilfe einer Schlepperorganisation unter Umgehung der Grenzkontrollen zu verlassen. Aus diesem Verhalten vermag der Verwaltungsgerichthof kein rechtmäßiges Verlassen des Bundesgebietes und damit verbunden eine "Sinnwidrigkeit" eines allfälligen Aufenthaltsverbotes abzuleiten.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich rügt, er sei entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 1 FrG in keiner ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt worden und es sei auch keine mündliche Verhandlung zu seinen Beschwerdepunkten angeordnet worden, ohne in der Folge darzutun, zu welchen anderen Ergebnissen das Verwaltungsverfahren bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften geführt hätte, unterläßt er es, die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensverstöße darzutun, sodaß sich ein Eingehen darauf erübrigt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/02/0067 protokollierten - Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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