Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde in Verbindung mit der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter eines näher bezeichneten Unternehmens mit dem Sitz in Niederösterreich verschiedener Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs. 2 ANSchG für schuldig erkannt und über ihn wurden neun Geldstrafen von je S 3.000,-- und zwei Geldstrafen von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafen auszuübenden Ermessens gemäß § 19 VStG verletzt und bringt vor, er sei für ein und dasselbe Verhalten, nämlich die Verlagerung von Hauptverkehrswegen und -gängen sowie nicht vorliegende Überprüfungsbefunde mehrfach bestraft worden; ein und dasselbe Verhalten sei "einer mehrfachen Strafe" unterzogen worden und dieser Umstand hätte bei der Ausmessung der Geldstrafen Berücksichtigung finden müssen, sodaß die belangte Behörde sowohl unter dem Gesichtspunkt der General- als auch der Spezialprävention mit einer wesentlich geringeren Geldstrafe das Auslangen hätte finden müssen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es im Hinblick auf den Grundsatz des § 22 VStG über die kumulative Bestrafung keinen mildernden Umstand darstellen kann, wenn über einen Täter, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, auch mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 85/10/0090).
Im Hinblick darauf, daß die Delikte, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, mit Strafe bis zu S 50.000,-- bedroht sind, und die Beschwerde substantiiertes Vorbringen zur Bekämpfung der Höhe der Einzelstrafen vermissen läßt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Strafzumessung ihren Ermessensspielraum überschritten hätte.
Schon der Inhalt der Beschwerde läßt damit erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
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