Normen
TierhaltungsV Vlbg 1983 §3 Abs1;
TierschutzG Vlbg 1982 §18 Abs1 litc;
TierschutzG Vlbg 1982 §3 Abs3;
TierschutzG Vlbg 1982 §4 Abs1 litb;
TierhaltungsV Vlbg 1983 §3 Abs1;
TierschutzG Vlbg 1982 §18 Abs1 litc;
TierschutzG Vlbg 1982 §3 Abs3;
TierschutzG Vlbg 1982 §4 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am Abend des 25. Februar 1993 gemeinsam mit seinem Bruder auf einem örtlich näher umschriebenen Grundstück in einem Gehege ca. 55 Schafe, davon 16 Lämmer, gehalten, obwohl die Wiese eine Schneedecke von ungefähr 10 cm aufgewiesen habe, starker Wind und eine niedrige Außentemperatur (bis zu minus 11 Grad Celsius) vorgeherrscht hätten und die Tiere weder natürliche Deckung noch sonstige Windschutzwände und auch keinerlei Unterstandsmöglichkeiten gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmungen der (Vorarlberger) Tierhaltungsverordnung (LGBl. Nr. 28/1983, im folgenden: TierVO) gröblich verletzt, da laut dieser für Tiere, die ständig gehegeähnlich im Freien gehalten würden, ein ausreichender Schutz gegen Frost, längere Niederschläge und übermäßige Sonneneinstrahlung vorhanden sein müsse; nach der Anzeige würden die Tiere laufend in einem Gehege im Freien gehalten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 lit. c des (Vorarlberger) Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1982 (im folgenden TierG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 TierVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 lit. c TierG begeht eine Übertretung und ist, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer unter anderem seinen Pflichten gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt.
Nach § 3 Abs. 3 erster Satz leg. cit. ist der Eigentümer eines Tieres verpflichtet, für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Haltung dieses Tieres zu sorgen.
§ 4 Abs. 1 lit. b TierG enthält eine Ermächtigung für die Landesregiergung, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haltung bestimmter Tierarten, insbesondere über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltungen sowie über Anbindevorrichtungen zu erlassen.
Die unter Berufung auf die letztzitierte gesetzliche Bestimmung erlassene TierVO lautet in ihrem § 3 Abs. 1 wie folgt:
Wer ein Tier hält, das sich den gegebenen klimatischen Verhältnissen nicht anpassen kann, muß für eine geeignete Unterkunft für das Tier sorgen. Für Tiere, die ständig gehegeähnlich im Freien gehalten werden, muß ausreichender Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, Frost oder längere Niederschläge vorhanden sein.
Aus dem angefochtenen Bescheid läßt sich entnehmen, daß die belangte Behörde einen Verstoß gegen den zweiten Satz dieser Vorschrift als gegeben angesehen hat, weil die in Rede stehenden Schafe "ständig gehegeähnlich im Freien gehalten" worden seien, ohne daß ein ausreichender Schutz im Sinne dieser Bestimmung vorhanden gewesen sei.
Der Beschwerdeführer bringt dazu zunächst vor, die belangte Behörde habe zur Frage der "ständigen Freihaltung" keine konkreten Feststellungen getroffen. Damit vermag er allerdings schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil er selbst nicht behauptet, diese Tatbestandsvoraussetzung sei zur Tatzeit nicht gegeben gewesen.
In Hinsicht auf das Fehlen eines "ausreichenden Schutzes" im Sinne des § 3 Abs. 1 zweiter Satz TierVO stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß weder eine natürliche Deckung noch eine sonstige Schutzeinrichtung vorhanden gewesen sei; der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach auf der Weide ständig ein "Viehanhänger" gestanden sei, sei nicht zu folgen, weil der die Anzeige erstattende Amtstierarzt diesen Anhänger erst am 1. März 1993 festgestellt habe und nicht anzunehmen sei, daß er diesen zur Tatzeit übersehen hätte.
Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, der Anhänger werde zur Reinigung und neuerlichen Bestreuung immer "mit in den Stall" genommen und dann wieder auf die Weide geführt. Da der Anhänger am 25. Februar 1993 (nachdem er am Nachmittag von dort geholt worden sei) gegen 20.30 Uhr wieder auf die Weide geführt worden sei, könne er sich in den Abendstunden von 18.00 bis 19.00 Uhr nicht an Ort und Stelle befunden haben. In den Folgetagen bis zum 1. März sei der Anhänger jedoch auf der Weide gestanden.
Auch damit vermag der Beschwerdeführer schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil er damit die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, am Abend des Tattages sei ein ausreichender Schutz gegen Witterungsverhältnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 zweiter Satz TierVO nicht vorhanden gewesen, nicht in Abrede stellt.
Konnte aber die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des zweiten Satzes des § 3 Abs. 1 TierVO verstoßen hat, so gehen sämtliche Beschwerdeausführungen, welche auf den ersten Satz des § 3 Abs. 1 TierVO Bezug nehmen, ins Leere. Dies gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, zur Tatzeit herrschenden Witterungsverhältnisse wie Wind und Temperatur sowie die Frage der "Anpassungsfähigkeit" der Tiere an die gegebenen klimatischen Verhältnisse.
Was die von der belangten Behörde angenommene Schuldform der groben Fahrlässigkeit anlangt, so hat die belangte Behörde diese davon abgeleitet, daß es der Beschwerdeführer trotz vorheriger Aufforderung unterlassen hat, entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. Auch hier unterläßt es aber der Beschwerdeführer, konkret darzutun, daß eine solche Aufforderung nicht an ihn ergangen ist.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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