Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die an die belangte Behörde gerichtete Berufung vom 29. September 1987 gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 1. Februar 1985 geltend gemacht. Der erstinstanzliche Bescheid ordnete die Auflösung des beschwerdeführenden Vereines an.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa Slg. 1458/1932, 1532/1948, 1735/1949, 4490/1963 und 4816/1965) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 7. März 1967, Slg. 7096/A, und die dort zitierte Judikatur, weiters den Beschluß vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0333) ist ausschließlich der Verfassungsgerichtshof für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnden gesetzlichen Vorschriften behauptet wird, zuständig. Beschwerden, die sich gegen einen die Auflösung eines Vereines anordnenden Bescheid wenden, sind daher gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Die vorliegende Berufung, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat, betrifft eine solche die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzliche Vorschrift. Art. 133 B-VG kommt auch in Fällen einer Säumnisbeschwerde zur Anwendung (vgl. den hg. Beschluß vom 18. September 1952, Slg. 2.636/A).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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