VwGH 94/01/0545

VwGH94/01/054521.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde 1. der R in O, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in V, und 2. des A in O, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. S, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 18. November 1993, beide Zl. 4.342.976/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §8;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und den dieser angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführer (Staatsangehörige der "jugosl. Föderation") stellten am 14. Mai 1993 jeweils einen Antrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 4. Juni 1993 abgewiesen und jeweils die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen. In den Berufungen wurde jeweils für den Fall der Abweisung die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 für die Dauer eines Jahres beantragt. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Im vorletzten Absatz der Begründung der angefochtenen Bescheide wird jeweils ausgeführt, daß der Anregung auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991 mangels Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nicht nähergetreten werden könne.

In der dagegen erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Sie erachten sich im Recht auf Gewährung von Asyl verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführer machen auschließlich geltend, daß sie entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 erfüllten. Der Beschwerde kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil selbst ein allfälliger Abspruch über einen Antrag auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 die Beschwerdeführer keinesfalls in dem von ihnen als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Gewährung von Asyl verletzen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber eine Beschwerde nur im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes oder der geltend gemachten Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu prüfen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1984, Slg. 11525/A).

Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte