VwGH 93/18/0626

VwGH93/18/062610.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. November 1993, Zl. SD 324/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §1;
FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;
FrG 1993 §19;
GmbHG §15;
EMRK Art8 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs2;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Polen 1972 Art1 Abs1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Polen 1972 Art1 Abs2;
AufG 1992 §1;
FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;
FrG 1993 §19;
GmbHG §15;
EMRK Art8 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs2;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Polen 1972 Art1 Abs1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Polen 1972 Art1 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. November 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich am 15. September 1992 in W, polizeilich angemeldet. Am 30. Dezember 1992 habe er um die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. eines Sichtvermerkes (für die mehrmalige Wiedereinreise) angesucht und in diesem Zusammenhang auf seine Geschäftsführertätigkeit bei einer näher genannten Gesellschaft m.b.H hingewiesen. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sich der Beschwerdeführer zu dem Vorwurf, sich unbrechtigt im Bundesgebiet aufzuhalten, nicht geäußert. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid vom 25. Mai 1993 habe er vorgebracht, er habe die Absicht, seine Geschäftsführertätigkeit aufzunehmen, sobald die Gesellschaft über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfüge. Er selbst halte sich nur kurzfristig zum Zwecke der Vorbereitung seiner Tätigkeit in Österreich auf. Er sei mehrmals aus- und wieder eingereist.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei am 15. Dezember 1992 nach Österreich eingereist, sei durch nichts belegt. Es sei auch nicht belegt, wann er nach seiner Einreise im September 1992 wieder ausgereist sein soll. Die Abmeldung am 25. Jänner 1993 sei kein Nachweis für seine Ausreise, zumal er schon am 26. Jänner 1993 wieder angemeldet worden sei. Bei den durch den Reisepaß des Beschwerdeführers belegten Reisen nach Polen um den 1. März, 17. März und 16. April 1993, während deren Unterkunft und polizeiliche Meldung aufrecht geblieben seien, habe es sich offensichtlich nur um vorübergehende Auslandsaufenthalte gehandelt. Durch derartige kurzfristige Auslandsaufenthalte werde der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht unterbrochen. Die Reise um den 3. und 4. Mai 1993 sei nach Abmeldung von der oben genannten Adresse erfolgt, doch sei der Beschwerdeführer bereits am 4. Mai 1993 wieder nach Österreich eingereist. Die nächste Auslandsreise sei am 23. Mai 1993 erfolgt; nach seiner Rückkehr sei er am 28. Mai 1993 unter einer anderen Türnummer wiederum angemeldet worden. Die Reise um den 6. Juni 1993 sei offenbar wieder nur eine kurze Auslandsreise gewesen, während deren Unterkunft und polizeiliche Meldung aufrecht geblieben seien. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei durch die kurzfristigen Auslandsaufenthalte nicht unterbrochen worden, sodaß er sich bereits länger als 3 Monate, somit unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Daß sich daran seither etwa geändert habe, sei vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden, weshalb die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG gegeben seien. Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG sei mit der Ausweisung nicht verbunden. Dem Beschwerdeführer sei es unbenommen, sich um eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich außerhalb des Bundesgebietes zu bemühen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1. Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 19 ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

1.2. Gemäß § 15 Abs. 1 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder

2. wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder

3. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zukommt.

Nach § 15 Abs. 3 FrG richtet sich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet nach

1. der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder

2. der Befristung der Bewilligung oder des Sichtvermerkes.

1.3. Nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 330/1972, dürfen Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten, die Inhaber eines der im Art. 3 angeführten Reisedokumente sind, ohne Sichtvermerk des anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet einreisen, sich dort bis zu drei Monaten aufhalten und aus ihm ausreisen.

Nach Art. 1 Abs. 2 dieses Abkommens gilt die Berechtigung des Abs. 1 nicht für die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten, die sich auf das Hoheitsgebiet des anderen Staates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

2.1. Der Beschwerdeführer macht als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß die belangte Behörde die Sachverhaltsfeststellungen betreffend seinen Aufenthalt in Österreich und seine kurzfristigen Auslandsreisen "nur aufgrund des Akteninhaltes" getroffen habe. Die belangte Behörde habe ihn ungeachtet seines diesbezüglichen Antrages nicht als Partei vernommen. Hätte sie dies getan, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, "daß der Beschwerdeführer sich tatsächlich, selbst unter Berücksichtigung nur kurzfristiger Auslandsreisen, nie länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat".

2.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Selbst wenn nämlich die belangte Behörde im Sinne seiner Beschwerdeausführungen - die im übrigen konkrete Ausführungen über seinen Aufenthalt in Österreich und seine Auslandsreisen in den letzten Monaten vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides vermissen lassen - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt wäre, der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt in Österreich jeweils vor Ablauf von 3 Monaten durch kurze Auslandsreisen unterbrochen, hätte sich dadurch nichts an ihrer rechtlichen Beurteilung, der Beschwerdeführer halte sich (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ändern können.

Der Beschwerdeführer benötigt nämlich eine besondere Bewilligung nach § 1 des am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, weil sowohl im Hinblick auf die Dauer seines tatsächlichen Aufenthaltes (§ 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) als auch auf Grund des Zweckes seines Aufenthaltes (§ 1 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) von der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich auszugehen war.

In Fällen, in denen ein Fremder eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes benötigt, kann die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nur auf eine solche Bewilligung gestützt werden. Die (auf Grund eines Sichtvermerksabkommens) sichtvermerksfrei erfolgte Einreise kann in solchen Fällen nicht als Grundlage für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 FrG herangezogen werden. Sichtvermerksabkommen dienen nach § 14 Abs. 1 FrG (früher § 25 Abs. 2 Paßgesetz 1969) der Erleichterung des Reiseverkehrs, nicht aber der Möglichkeit, im Ausland einen Wohnsitz zu begründen. Das unter Punkt 1.3. genannte Abkommen nennt in seiner Präambel ausdrücklich den Zweck, "die Annäherung zwischen den Völkern beider Staaten zu fördern, den Reiseverkehr auszubauen und Voraussetzungen zu schaffen, die den Staatsbürgern eines jeden der beiden Staaten das Kennenlernen der Geschichte, der Kultur und der Naturschönheiten des anderen Landes erleichtern".

Da der Beschwerdeführer eine Bewilligung nach § 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht besitzt, hält er sich im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Z. 2 FrG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auf die Frage, ob im Falle eines kurzfristigen Auslandsaufenthaltes die im Sichtvermerksabkommen genannte dreimonatige Frist für den sichtvermerksfreien Aufenthalt nach der Wiedereinreise neuerlich zu laufen beginnt, brauchte nach dem Gesagten nicht weiter eingegangen zu werden.

3.1. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch unter dem der Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, daß er als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft m.b.H in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen beabsichtige. Die beabsichtigte Tätigkeit als Geschäftsführer stelle die Grundlage für sein berufliches Fortkommen und für sein Privat- und Familienleben dar.

3.2. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführer damit nicht dargetan hat, daß durch die Ausweisung in sein Privat- und Familienleben (in Österreich) eingegriffen würde. Die Absicht des Beschwerdeführers, im Bundesgebiet hier einer Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H nachzugehen, fällt nicht unter den durch § 19 FrG geschützten Bereich.

4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein besonderer Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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