VwGH 93/18/0555

VwGH93/18/055515.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Z in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. April 1993, Zl. 11-F, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1. Mit hg. Verfügung vom 25. November 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde (Beschluß vom 27. September 1993, B 1090/93) in vier Punkten (in näher bezeichneter Weise) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu ergänzen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen sei; ferner, daß die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, u.e. zurückgestellte Beschwerde einschließlich der angeschlossen gewesenen gesetzlich vorgeschriebenen Beilage wieder vorzulegen sei. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

2. Mit dem am 10. Dezember 1993 zur Post gegebenen ergänzenden Schriftsatz ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag insofern nicht nachgekommen, als er es verabsäumt hat, den zurückgestellten angefochtenen Bescheid (d.i. die der zurückgestellten Beschwerde angeschlossen gewesene gesetzlich vorgeschriebene Beilage) wieder vorzulegen.

3. Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 523 angeführte Judikatur), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.

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