VwGH 93/18/0527

VwGH93/18/052713.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der I in S, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 1. April 1993, Zl. Sich-III/226/1993, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §12;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14;
AufG 1992 §12;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems (der belangten Behörde) vom 1. April 1993 wurde der Beschwerdeführerin, einer tschechischen Staatsangehörigen, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Erteilung eines von ihr am 18. März 1993 beantragten befristeten Sichtvermerkes versagt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser trat die Beschwerde nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 27. März 1993, B 891/93).

3. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf antragsgemäße Erteilung des Sichtvermerkes verletzt; sie macht der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt aus diesem Grund die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach § 7 Abs. 1 erster Satz FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.

Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll.

2.1. Die Beschwerde stimmt mit der belangten Behörde dahingehend überein, daß die Beschwerdeführerin am 4. März 1993 sichtvermerksfrei aus Tschechien nach Österreich eingereist ist. Ungeachtet dessen vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, daß im vorliegenden Fall § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG deshalb nicht hätte herangezogen werden dürfen, "weil erstens keine Sichtvermerkspflicht für mich für die Einreise nach Österreich bestand und diese Bestimmung überdies auf die §§ 12 Aufenthaltsgesetz und 14 Fremdengesetz verweist, welche die Versagung des von mir beantragten Sichtvermerkes ebenfalls nicht rechtfertigen".

2.2. Diese Argumentation ist vom Ansatz her verfehlt. Denn gerade weil für die Beschwerdeführerin keine Sichtvermerkspflicht bestand, durfte sie zulässigerweise sichtvermerksfrei einreisen, und eben eine solche erlaubte (s. die Verweisung auf § 12 Aufenthaltsgesetz und § 14 FrG) Einreise liegt dem Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 zweiter Fall FrG zugrunde. Die Nichterteilung des beantragten Sichtvermerkes durch die belangte Behörde entsprach daher dem Gesetz (vgl. dazu näherhin etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0242).

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte