Normen
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (der belangten Behörde) vom 5. Februar 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines für die Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Sichtvermerkes sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Der in der Folge vom Beschwerdeführer beantragte Sichtvermerk sei zu versagen gewesen, da er nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt hätte werden sollen.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid abgelehnt (Beschluß vom 2. Juli 1993, B 459/93-7) und die Beschwerde in der Folge (Beschluß vom 24. August 1993, B 459/93-9) gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung
abgetreten.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz FrG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll.
2. Daß der Beschwerdeführer aufgrund eines gültigen Sichtvermerkes der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingereist sei, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Es bestehen daher keine Bedenken, mit der belangten Behörde von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 (zweiter Fall) FrG auszugehen.
3.1. Beschwert erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dadurch, daß die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur "umfassenden Güterabwägung" nicht entsprochen habe.
3.2. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, sieht doch das Gesetz bei Anwendung des (zwingenden) Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Entfalles der Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen zugunsten der ersteren in den von § 10 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. erfaßten Fällen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, 445/93).
4. Da die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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