Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 6 FrG ein bis zum 23. November 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen.
Sachverhaltsmäßig führte die belangte Behörde folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe am 10. März 1992 beim österreichischen Konsulat in Dortmund einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes für die Dauer vom 16. März 1992 bis 16. April 1992 eingebracht. Als Reiseziel habe er "Wien", als Reisezweck "Urlaub" angegeben. Vom österreichischen Generalkonsulat Düsseldorf sei ihm am 11. März 1992 ein Sichtvermerk mit der Nr. n1 und einer Gültigkeitsdauer bis 20. April 1992 erteilt worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit 16. März 1992 im Bundesgebiet auf. Durch den in seiner Berufung angeführten Umstand, daß für ihn bereits am 18. März 1992 der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eingebracht worden war, werde bestätigt, daß der Beschwerdeführer bereits bei der Sichtvermerksantragstellung die Absicht gehabt habe, in Österreich eine Beschäftigung aufzunehmen. Seit 21. April 1992 halte er sich ohne Sichtvermerk und somit rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet halte sich eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers auf. Über die Angehörigen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sei weder aus dem Akteninhalt noch aus der Berufung Näheres zu entnehmen.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, daß das Verhalten des Beschwerdeführers dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG zu subsumieren sei. Somit könne von der Annahme ausgegangen werden, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet nach Ablauf des befristeten Sichtvermerkes sei als rechtswidrig anzusehen. Dieser monatelange rechtswidrige Aufenthalt stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei sohin zulässig. Bei der Interessensabwägung im Sinne des § 20 Abs. 1 FrG sei nur die Zeit des rechtmäßigen Aufenthaltes zu berücksichtigen. Die belangte Behörde räumte ein, daß durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen im Inland lebenden Geschwistern auf bestimmte Zeit unterbrochen werde. Sie komme zu dem Ergebnis, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen würden als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründe, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, notwendig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 21. Juni 1993, B 618/93). Vor diesem Gerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in den gesetzlich gewährleisteten Rechten auf "Nichterlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 20 Abs. 1 FrG" und auf ein "ordentliches mängelfreies" Verfahren im Sinne des AVG verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Begründung des erstgenannten Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer geltend, daß er jetzt schon über ein Jahr im Bundesgebiet aufhältig und komplett sozial integriert sei. In Mödling hielten sich sein Schwager, seine Schwester und ein Bruder samt Familie auf und er sei voll in das Familienleben integriert; auch habe er schon einen eigenen Bekanntenkreis gefunden. Durch die Arbeitsbewilligung sei es ihm auch möglich, für seinen eigenen Unterhalt selbst zu sorgen. Das mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Aufenthaltsverbot sei jedoch sicherlich keine Maßnahme, die notwendig erscheine, die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, die Verteidigung der Ordnung sicherzustellen oder strafbare Handlungen zu vermeiden, geschweige denn die Gesundheit, die Moral und die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen. Daß seinem Aufenthalt respektive seiner Arbeit keine wirtschaftlichen Bedenken entgegenstünden, dokumentiere die bis 31. Oktober 1993 erteilte und im Regelfall verlängerbare Arbeitsbewilligung des Arbeitsamtes Mödling. Sein Aufenthalt in Österreich stelle sohin keinen Nachteil für die Republik Östereich dar. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes für ihn seien jedoch verheerend. Eine Rückkehr in die Volksrepublik China bedeute, daß, abgesehen von strafrechtlichen Sanktionen wegen Überschreitung seines Ausreisevisums, ihm auch sein Reisepaß sofort entzogen würde, wodurch sein Grundrecht auf Freizügigkeit verletzt sei, da er nie wieder ausreisen dürfte. Das Aufenthaltsverbot bedeute, daß er seine Familie nie wieder sehen würde und sein Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK nicht ausüben könne. In ein anderes Land als die Volksrepublik China könne er auch nicht, da er nirgendwo sonst nahe Familienangehörige habe. Ein Eingriff in sein Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK sei sohin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK nicht statthaft und er sei durch diesen Eingriff in seinem verfassungsgesetzlich gechützten Grundrecht im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK verletzt.
Diese Beschwerdeausführungen stellen die Annahme der belangten Behörde nicht in Zweifel, daß der Beschwerdeführer bereits bei der Sichtvermerksantragstellung die Absicht gehabt habe, in Österreich eine Beschäftigung aufzunehmen. Bei dieser Sachlage stößt es auf keine Bedenken, wenn die belangte Behörde von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG ausging; ebensowenig ist die darauf gründende rechtliche Beurteilung, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung gefährde, als rechtswidrig zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0112).
Im Beschwerdefall kann von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG keine Rede sein: Der Beschwerdeführer ist bereits im Erwachsenenalter. Nach seinem Vorbringen ist davon auszugehen, daß er sein bisheriges Leben nicht in Österreich verbracht hat. Er ist am 16. März 1992 nach Österreich eingereist und konnte bereits damals nicht mit der Berechtigung zu einem längeren Aufenthalt rechnen. Seither lebt er im Haushalt seiner Schwester und deren Familie. Ab November 1992 geht er nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung einer Tätigkeit als Koch in einem Chinarestaurant nach. Diesen Beruf kann er auch in einem anderen Staat ausüben.
Mangels eines relevanten Eingriffes durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben, war weder zu untersuchen, ob das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, noch eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0325, sowie die dort zitierte Vorjudikatur).
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer sei auch deshalb rechtswidrig, weil eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China für ihn verheerende Auswirkungen habe, geht schon im Hinblick darauf fehl, daß im Rahmen der ein Aufenthaltsverbot erlassenden Entscheidung die Frage, in welches Land der Fremde ausreisen, allenfalls abgeschoben werden wird, ohne rechtliche Relevanz ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0445).
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs rügt, führt dies die Beschwerde nicht zu einem Erfolg. Der Beschwerdeführer gesteht zu, daß er - wenn auch ein einziges Mal - einvernommen worden ist. Die Beschwerde vermag nicht darzutun, wodurch der Beschwerdeführer gehindert wurde, anläßlich dieser Einvernahme und in der Berufung weiteres Vorbringen zu erstatten. Dem Beschwerdeführer ist somit ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung geboten worden.
Da sohin schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
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