VwGH 93/18/0321

VwGH93/18/032130.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Juni 1993, (ohne Zahl), betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §107 Abs4;
StGB §107;
StGB §83 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §107 Abs4;
StGB §107;
StGB §83 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 9. Juni 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, vom 12. Jänner 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich erst seit 15. Oktober 1992 im Bundesgebiet. Am 23. November 1992 sei er wegen §§ 83, 107 StGB angezeigt und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.2.1992 (richtig: 1993), Zl. 4 d E Vr 14012/92, Hv 7874/92, wegen § 107 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt worden. Somit sei als erwiesen anzusehen, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit führe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe in keiner Weise die familiären Umstände berücksichtigt. Seine Familie lebe in Österreich, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei derzeit Österreich.

Es trifft zwar zu, daß die persönlichen und familiären Verhältnisse des Fremden bei Vorliegen des von der Behörde herangezogenen Versagungsgrundes - wenn auch nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung - zu berücksichtigen sind (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1993, Zl. B 302/93); im vorliegenden Fall treten diese Interessen infolge der Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland und in Anbetracht des Gewichts der hier maßgebenden öffentlichen Interessen jedoch zurück.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß es sich bei dem Sachverhalt, der dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zugrundeliege, um ein Delikt im Familienkreis gehandelt habe. Die gefährliche Drohung gemäß § 107 StGB sei dem Vater des Beschwerdeführers gegenüber begangen worden. Zwischenzeitig habe sich der Beschwerdeführer mit dem Vater versöhnt, dieser würde, wenn das rechtlich möglich wäre, die Ermächtigung zur Strafverfolgung hinsichtlich des Vorwurfs der gefährlichen Drohung zurückziehen, sodaß, wäre das Urteil noch nicht ergangen, ein Freispruch zu fällen gewesen wäre. Es sei daher in keiner Weise als erwiesen anzusehen, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit führe. Da erwiesenermaßen die Auseinandersetzung im Familienkreis stattgefunden habe, sei die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in keiner Weise gefährdet oder gefährdet gewesen.

Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, daß in einem Fall, wie dem vorliegenden, in welchem er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (wenn auch im Familienkreis) und zusätzlich wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihm keine Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, irgendwelche Anträge zu stellen, Beweismittel anzubieten oder Zeugen namhaft zu machen, ist nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel darzutun. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich einerseits nicht den von der belangten Behörde angenommenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt und andererseits unterläßt er es, vorzubringen, welche Tatsachen er behauptet hätte, wenn ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (so auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zur Vorlage einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres) in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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