Normen
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. April 1993 wurde (in Bestätigung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. März 1993) gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Juli 1991 nach Österreich eingereist, obwohl er zur Einreise eines Sichtvermerkes bedurft hätte. Vier Monate nach seiner Einreise habe er während seines illegalen Aufenthaltes eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und sei weiterhin illegal in Österreich geblieben. Im März 1992 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Wegen seines illegalen Aufenthaltes sei über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt worden. Er sei aufgefordert worden, das Bundesgebiet binnen fünf Tagen zu verlassen. Da er nicht ausgereist sei, sei er neuerlich bestraft worden. Am 22. April 1992 habe er wiederum einen Sichtvermerksantrag gestellt, der mit Bescheid vom 26. Februar 1993 abgelehnt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit ein gerichtliches Verfahren zur Nichtigerklärung seiner Ehe anhängig.
Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner gesetzwidrigen Einreise unerlaubt in Österreich auf. Mit der zweimaligen Bestrafung wegen Übertretungen des Fremdenplizeigesetzes infolge seines unerlaubten Aufenthaltes seien die gesetzlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 (gemeint Abs. 2) Z. 2 und damit auch des § 18 Abs. 1 FrG gegeben. Im Hinblick auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Eheschließung während dieses Aufenthaltes liege ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht vor. Außerdem sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Interesse eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten. Die öffentlichen Interessen wögen schwerer als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, und zwar ungeachtet der Frage, ob die Ehe nicht ohnedies nur zur Erlangung eines Befreiungsscheines und einer Aufenthaltserlaubnis gedient habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat.
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2, des § 19 und des § 20 Abs. 1 FrG lauten:
"§ 18 (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
- 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder
- 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
- 2. im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist;
§ 19 Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 20 (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen.
- 1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
- 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen."
- 2. Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Auffassung der
belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG auf Grund der zwei rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes erfüllt sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Richtigkeit dieser Auffassung im Hinblick auf die gleichartige Strafbarkeit des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach dem Fremdenpolizeigesetz (§ 14b Abs. 1 Z. 4) und nach dem FrG (§ 82 Abs. 1 Z. 4) im Zusammenhalt mit der in der Verweisungsbestimmung des § 89 Abs. 2 FrG zum Ausdruck gebrachten Gleichwertigkeit der Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes und der entsprechenden Bestimmungen des FrG keine Bedenken.
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des FrG Bezug nimmt, ist ihm zu erwidern, daß für die belangte Behörde die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides maßgebend gewesen ist (vgl. dazu die Übergangsbestimmung des § 88 Abs. 1 FrG, wonach selbst bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen sind).
3. Die Beschwerde führt gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Annahme im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG sei gerechtfertigt, nichts ins Treffen. Dieser Auffassung kann im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer, ohne im Besitz des erforderlichen Sichtvermerkes zu sein, in das Bundesgebiet eingereist ist und seither nie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, im Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, läßt doch die beharrliche Mißachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich bestehenden Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung befürchten.
4. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde kann aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer illegal eingereist ist, sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und während seines illegalen Aufenthaltes in Österreich die Ehe geschlossen hat, noch nicht gefolgert werden, daß ein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht vorliegt. Allerdings trifft die weiters geäußerte Ansicht der belangten Behörde zu, daß auf Grund des beharrlichen rechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Interesse eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten sei, sodaß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 19 FrG zulässig ist.
5. Die Beschwerdeausführungen wenden sich in erster Linie gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung. Der Beschwerdeführer führt dabei ins Treffen, daß er sich seit Juli 1991 in Österreich aufhalte und seit 30. Oktober 1991 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei.
Der Beschwerdeführer vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, fällt doch die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich mangels Erlaubtheit bei der Interessenabwägung nicht maßgebend ins Gewicht. Da er im Zeitpunkt der Eheschließung keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich hatte, durfte er auch nicht damit rechnen, auf Grund der Eheschließung allein in Österreich bleiben zu können, weshalb auch seiner Ehe, die nach den Beschwerdebehauptungen "auch heute noch nicht geschieden ist", im Rahmen der Interessenabwägung keine wesentliche Bedeutung zukommt. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Diese sind im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers, der unter Begehung einer Übertretung des § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969 in das Bundesgebiet eingereist ist und sich hier ständig trotz wiederholter Bestrafungen unrechtmäßig aufhält, von großem Gewicht, weshalb nicht davon auszugehen ist, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.
6. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen (zur Zl. AW 93/18/0092 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
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