VwGH 93/18/0145

VwGH93/18/014529.7.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juni 1992, Zl. 577.331/4-III/16/92, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremdenpolizeigesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. August 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet der Republik Österreich bis zum 16. Februar 1991 erteilt. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung, daß ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz (1968) zukomme, erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. März 1991 nicht Folge gegeben. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung "seinem gesamten Umfange nach".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung, soweit beantragt wurde, das Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 festzustellen, gemäß § 66 Abs. 4 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil 1., dieser ist Gegenstand des zur Zl. 92/01/1036 anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens); soweit sich die Berufung gegen die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz richtet, wurde ihr stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. August 1990 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Spruchteil 2.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 29. September 1992, B 934/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit dem weiteren Beschluß vom 23. November 1992 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Als "Beschwerdepunkte" macht er geltend, daß er durch diesen Bescheid "in meinen Rechten bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens über die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Konvention zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt zu sein, sowie in dem Recht, dementgegen den Aufenthalt nicht nach Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes regeln zu müssen, verletzt", sei. Der Sache nach können sich nur die Ausführungen ab dem Wort "sowie" auf den den Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides beziehen.

Im Rahmen der aufgrund dieser Erklärung vorzunehmenden Prüfung (vgl. u.v.a. den hg. Beschluß vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0368) vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufhebung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz in dem oben bezeichneten Recht verletzt worden sein könnte, strebte er doch den mit diesem Abspruch hergestellten Rechtszustand im Verwaltungsverfahren selbst an.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung bleibt der zur hg. Zl. 92/01/1036 zu treffenden Entscheidung vorbehalten.

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