VwGH 93/18/0141

VwGH93/18/014114.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E in J, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Februar 1993, Zl. IV-612.629/FrB/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §23 Abs2;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §7 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §23 Abs2;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §7 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Jänner 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß "§ 10/1 Zif. 4 FrG iVm 11/2 FRG" abgelehnt. Nach der Begründung sei gegen den Beschwerdeführer am 18. Oktober 1989 von der Bundespolizeidirektion Salzburg ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung hat die Behörde bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens vom Grund des beabsichtigten Aufenthaltes des Sichtvermerkswerbers ausgehend einerseits auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes, andererseits auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.

Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen.

Gemäß § 23 Abs. 2 FrG kann die Bewilligung zur Wiedereinreise dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht; er macht der belangten Behörde jedoch zum Vorwurf, nicht berücksichtigt zu haben, daß durch die am 13. Jänner 1993 in Wien erfolgte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche von ihm schwanger sei (voraussichtlicher Entbindungstermin Mai 1993) sowie die gemeinsame Lebensführung und Familiengründung eine Änderung seiner Verhältnisse eingetreten sei, welche die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde. Dem ist zu entgegnen, daß der allfällige Wegfall der Gründe, die zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt haben, im Wege eines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG geltend zu machen ist. Solange ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen den Sichtvermerkswerber aber nicht aufgehoben ist, stellt es, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung vorliegen, den Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG dar. Ist dieser Versagungsgrund gegeben, dann ist für eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers im Sinne des § 7 Abs. 3 FrG kein Raum. Daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände geeignet wären, die Notwendigkeit einer Wiedereinreise im Sinne des § 23 Abs. 2 FrG zu begründen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich die Versagung des Sichtvermerkes somit im Ergebnis nicht als rechtswidrig. Daß von der belangten Behörde statt des nach dem oben Gesagten im Beschwerdefall gegebenen Versagungsgrundes der Z. 1 des § 10 Abs. 1 FrG jener der Z. 4 der genannten Bestimmung herangezogen wurde, verletzte den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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