VwGH 93/16/0157

VwGH93/16/015718.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der B in P, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. August 1993, Zl. GA 11-1060/92, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 12. Oktober 1993 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, insgesamt drei Mängel, die der Beschwerde anhafteten, zu beheben. Insbesondere wurde ihr aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen, weil dem Inhalt der Beschwerde nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen war, in welchem Recht sich die Beschwerdeführerin verletzt zu sein erachtet.

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1990, Zl. 89/13/0157, den hg. Beschluß vom 19. März 1990, Zl. 89/15/0121 sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 242 Abs. 4 und 6 referierte hg. Judikatur).

Innerhalb der gesetzten Frist nahm die Beschwerdeführerin eine Behebung der beiden anderen ihrer Bescherde anhaftenden Mängel vor und führte betreffend den Beschwerdepunkt folgendes aus:

"Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Zif. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz sind die §§ 6, Zif. 9 lit. a; 12, Abs. 1 Zif. 1; 12, Abs. 3 UStG; 4, Abs. 1 - 3, GrEStG.".

Nach ständiger hg. Judikatur genügt es zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, nicht, einige Bestimmungen des betreffenden Gesetzes ziffernmäßig ohne irgendwelche dazugehörige Rechtsausführungen aufzuzählen (vgl. dazu das jüngst ergangene Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 93/07/0035 sowie die bei Dolp aaO. 243 Abs. 2 referierte hg. Judikatur).

Die Beschwerdeführerin ist dem erteilten Mängelbehebungsauftrag somit nur teilweise nachgekommen. Auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG nicht aus (vgl. die bei Dolp aaO. 523 Abs. 2 referierte hg. Judikatur), sodaß die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen war (§§ 33 Abs. 1 i. V.m. 34 Abs. 2 VwGG).

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