VwGH 93/16/0065

VwGH93/16/00656.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, in der Beschwerdesache der T in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 10. Juli 1992, GZ. 92/846.474-1), den Beschluß gefaßt:

Normen

BAO §276 Abs1;
VwGG §27;
BAO §276 Abs1;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat diese mit Schriftsatz vom 4. August 1992 Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erhoben. Das Finanzamt habe über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 1993 entschieden. Mit einem Schriftsatz vom 10. Februar 1993 sei der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist demgegenüber am 7. April 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die sechsmonatige Frist seit der Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz noch nicht abgelaufen war. Dem steht nicht entgegen, daß der Berufungsantrag bereits am 4. August 1992 eingebracht worden ist, weil darüber die Abgabenbehörde erster Instanz in Ausübung des ihr im § 276 BAO eingeräumten Ermessens mittels einer Berufungsvorentscheidung eine Sachentscheidung getroffen hat. Im Hinblick auf die Erlassung dieser Berufungsvorentscheidung erfolgte die damit bedeutsame Anrufung der obersten im Verwaltungsverfahren anzurufenden Behörde somit erst durch den Schriftsatz vom 10. Februar 1993.

Da daher die Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde nicht erfüllt waren (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1972, Zl. 7/72, Slg. Nr. 4336/F), war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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