Normen
ABGB §938;
ABGB §983;
BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §25;
EStG 1972 §4 Abs4;
ABGB §938;
ABGB §983;
BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §25;
EStG 1972 §4 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft hat in ihren Bilanzen seit 1980 Darlehen der Kinder ihres Gesellschafterehepaars ausgewiesen, die angeblich aus den den Kindern unter Verwendung der Familienbeihilfen vom Vater geschenkten Beträgen angeschafften Bausparbeträgen stammten. Die Darlehenszinsen, für deren Höhe präzise schriftliche Vereinbarungen ebenso fehlten wie für den Rückzahlungszeitpunkt, wurden den Kindern gutgeschrieben.
Auf Grund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung anerkannte das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren für den Streitzeitraum die Darlehenszinsen bei der Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben und betrachtete die Bilanzposten Darlehen als Eigenkapital.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung als unbegründet ab. Sie erachtete den Nachweis für die Schenkungen an die Kinder und die folgenden Darlehen der Kinder durch den Inhalt der Bilanzen und die Kündigungen der Bausparverträge sowie die Überweisungen aus diesen nicht als erbracht, weil es an zeitnahen Bescheinigungen für die behaupteten Rechtsgeschäfte und an einer Vereinbarung über die Höhe der Zinsen, über Rückzahlungstermine und Darlehenssicherheiten fehle. Die von der Beschwerdeführerin erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens behauptete mündliche Zinsenvereinbarung von 6 % sei außerdem von den Kindern als Zeugen nicht bestätigt worden, weil diese von einer Verzinsung zwischen dem Eckzinssatz und dem Sollzinssatz für Fremdkapital gesprochen hätten. Zum Zeitpunkt der ersten Darlehen (1980) hätte noch ein Kollisionskurator für die minderjährigen Kinder bestellt werden müssen. Die nachträgliche Genehmigung durch die volljährig gewordenen Kinder sei wegen der Rückwirkung steuerlich nicht beachtlich. Ungewöhnlich sei, daß der Gesellschafter der Beschwerdeführerin seinen Kindern sukzessive aus den Familienbeihilfen Geldbeträge geschenkt hätte, um sich diese sodann als Darlehen gegen Verzinsung rückgewähren zu lassen, wenn man noch dazu berücksichtige, daß die Familienbeihilfe zur teilweisen Abdeckung der Unterhaltskosten dienen solle. Der Grundsatz von Treu und Glauben stünde der Versagung der Anerkennung der Zinsen als Betriebsausgaben im Streitzeitraum selbst dann nicht entgegen, wenn bisher eine unrichtige Vorgangsweise der Behörde vorgelegen wäre, weil jeder Veranlagungszeitraum für sich zu beurteilen sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Beschluß vom 23. März 1993, B 1789/92-3).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, daß die Darlehenszinsen bei der Gewinnermittlung im Streitzeitraum als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung. Sie kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Die belangte Behörde hat diese Grundsätze auch nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Ihr Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt der behaupteten vertraglichen Gestaltung war berechtigt. Es ist nämlich ungewöhnlich, daß ein Vater seinen Kindern aus Familienbeihilfen Beträge schenkt, um in der Folge den wirtschaftlichen Gegenwert des Geschenkes als verzinsliches Darlehen von den Kindern wieder entgegenzunehmen.
Der belangten Behörde ist darin beizutreten, daß die Aufnahme der Darlehen in die Bilanzen und die Nachweise für die Kündigung der Bausparverträge und die Überweisungen der Bausparkasse die behaupteten Verträge mit den Kindern nicht beweisen.
Die Beschwerdeführerin widerlegt in ihrer Beschwerde nicht, daß ihr ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, die von ihr behaupteten Verträge im Verwaltungsverfahren unter Beweis zu stellen. Sie legt auch nicht konkretisiert dar, daß die belangte Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht in relevanter Weise verletzt hätte. Der Vorwurf unzureichender Sachverhaltsermittlung wird in der Beschwerde nicht schlüssig ausgeführt. Die Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sind daher unberechtigt.
Ob im angefochtenen Bescheid die Schenkungs- und Darlehensvereinbarungen irrtümlich als rückwirkende beurteilt werden, ist für den Beschwerdeerfolg ohne Bedeutung. Die belangte Behörde hat nämlich die behaupteten Vereinbarungen überhaupt nicht geglaubt und ihre Gründe für diese Beweiswürdigung ausführlich dargelegt. Die Schlüssigkeit dieser Ausführungen wird in der Beschwerde nicht widerlegt.
Der Vorwurf, die belangte Behörde habe die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen rein schematisch angewendet und damit ihre Pflichten im Rahmen der Beweiswürdigung verletzt, ist unberechtigt:
Die belangte Behörde ist in der Beweiswürdigung auf die Besonderheiten des Einzelfalles eingegangen. Die Ungewöhnlichkeit des Vorganges durfte die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Fehlen zeitnaher Nachweise für Darlehensvereinbarungen bestimmten Inhalts (Rückzahlungszeitpunkt, Zinsenhöhe) sowie den von der Parteibehauptung über die mündlich vereinbarte Zinsenhöhe abweichenden Zeugenaussagen der Kinder zu derart tiefgreifenden Bedenken gegen die Wahrhaftigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin und damit gegen die Richtigkeit der Bilanzansätze veranlassen, daß sie der Beschwerdeführerin nicht glauben mußte.
Der Umstand, daß auch mit Fremden Darlehensvereinbarungen ohne Festsetzung eines Zinssatzes und eines Rückzahlungstermines "denkbar" sind, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ändert nichts daran, daß solche Vereinbarungen zwischen Fremden nicht üblich sind. Auch dieser Umstand durfte im Rahmen der Beweiswürdigung in Anschlag gebracht werden, ohne deren Schlüssigkeit zu beeinträchtigen.
Die Beschwerde trägt daher nichts vor, was im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Prüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053) zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Fehlern in der Beweiswürdigung berechtigte.
Durfte die belangte Behörde dem Vorbringen der Partei hinsichtlich der Verträge mit den Kindern aber den Glauben versagen, war es auch nicht rechtswidrig, die Darlehenszinsen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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