VwGH 93/13/0173

VwGH93/13/017322.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in den Beschwerdesachen der J und A Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 16. 6. 1993, Zlen 1) 6/2 - 2062/1/90-01, 2) 6/2 - 2240/92-01,

3) 6/2 - 2240/1/92-01 und 4) 6/2 - 2062/90-01, betreffend zu 1) und 4) Zurückweisung von Berufungen und zu 2) und 3) Erklärung von Berufungen als zurückgenommen geltend, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.625,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach Ausweis der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurden die angefochtenen Bescheide der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer mit Zustellvollmacht ausgewiesenen steuerlichen Vertreterin nicht, wie in den Beschwerdeschriften erklärt, am 5. Juli 1993, sondern tatsächlich bereits am 28. Juni 1993 zugestellt.

Auf Grund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG sowie auf § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am 9. August 1993 - einem Werktag - abgelaufen war.

Die erst am 13. August 1993 zur Post gegebenen, vom Gerichtshof zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden waren somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991; Vorlageaufwand war nur einmal zuzuerkennen, da die belangte Behörde auch nur einen Verwaltungsakt vorgelegt hat.

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