Normen
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine gegen die Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingebrachte, ausschließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken gestützte Berufung ab. Darüber hinaus änderte die belangte Behörde den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß der darin zuerkannte Alleinerhalterabsetzbetrag sowie die Kinderzuschläge zum Alleinerhalterabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 EStG 1988 nicht mehr zuerkannt wurden.
Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde lehnte dieser mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg mit Beschluß vom 23. März 1993, B 1819/92-4, ab und trat sie über Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, keine über die Kapitalertragsteuer hinausgehende Einkommensteuer auf Sparzinsen zahlen zu müssen und in seinem Recht auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Kinderzuschlages für drei Kinder hiezu verletzt und begründet dies damit, daß der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei, weil seine gesetzliche Grundlage verfassungswidrig sei.
Der Beschwerdeführer regt an, der Verwaltungsgerichtshof möge näher definierte Teile des § 27 Abs 1 Z 4 sowie § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 und Abs 2 der Kundmachung BGBl 1991/458 sowie den Klammerausdruck "(§ 106)" in § 33 Abs 4 EStG 1988 wegen Verfassungswidrigkeit, insbesondere wegen Verletzung des demokratischen Prinzips, des Eigentumsrechtes und des Rechtes auf Gleichheit, beim Verfassungsgerichtshof anfechten, und beantragt, den angefochtenen Bescheid (nach Aufhebung seiner Rechtsgrundlage durch den Verfassungsgerichtshof) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl etwa den Beschluß vom 11. November 1992, 92/13/0213, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung) fällt die Entscheidung über Beschwerden, in denen ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung geltend gemacht wird, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern gemäß Art 144 Abs 1 erster Satz B-VG in jene des Verfassungsgerichtshofes. Zu einem Abweichen von dieser Rechtsprechung sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlaß der im Beschwerdefall eingebrachten Schriftsätze, die im wesentlichen die gleichen Ausführungen enthalten, wie sie den Schriftsätzen im denselben Beschwerdeführer betreffenden Verfahren 92/13/0213 vorgetragen wurden, nicht veranlaßt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die im oben zitierten Beschluß enthaltenen Entscheidungsgründe verwiesen.
Eine vom Beschwerdeführer behauptete Judikaturdivergenz innerhalb des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor, weil in dem vom Beschwerdeführer diesbezüglich zitierten Verfahren 86/17/0134, 0138 von der damaligen Beschwerdeführerin eine ausschließliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung nicht geltend gemacht wurde, eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes damals daher nicht in Betracht kam. Wie der Gerichtshof in seinem oben zitierten Beschluß vom 11. November 1992 ausgesprochen hat, ist er im Fall einer Beschwerde, zu deren Behandlung er zuständig ist, ungeachtet einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof, an der Relevierung verfassungsrechtlicher Bedenken und einer allfälligen Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 B-VG nicht gehindert.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß allfällige Judikaturdivergenzen zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof auch durch einen gemäß § 13 Abs 1 VwGG gebildeten Senat, für welchen überdies die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl insbesondere § 13 Abs 1 Z 2 VwGG), nicht ausgeräumt werden könnten. Eine Judikaturdivergenz zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber deswegen nicht vor, weil weder der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß der Verwaltungsgerichtshof für die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer in einem behaupteten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, zuständig wäre, noch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß er für die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer in einem einfachgesetzlichen Recht oder rechtlichen Interesse verletzt wurde, nicht zuständig wäre. Art 144 Abs 3 B-VG lautet aber dahingehend, daß der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem "sonstigen" Recht (dh in Ansehung des Art 144 Abs 1 B-VG in einem anderen als den darin angeführten Rechten) verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten hat. Daß der Beschwerdeführer - vor allfälliger Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof - in einem derartigen "sonstigen" Recht verletzt wurde, hat er aber nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher - wegen der Art der behaupteten Rechtsverletzung - gemäß § 34 Abs 1 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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