Normen
AktG 1965 §133 Z5;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7;
Dokumentnummer
JWR_1993130064_19970917X03
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/02 88/13/0031 6
Stammrechtssatz
Die Abschreibung eines Firmenwertes kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der erworbene Firmenwert (derivativer Firmenwert) allmählich durch einen selbstgeschaffenen Firmenwert (originärer Firmenwert) ersetzt wird. Ein selbstgeschaffener Firmenwert darf allerdings keinen wertmäßigen Niederschlag in der Bilanz finden, da dies gemäß § 133 Z 5 AktG handelsrechtlich unzulässig wäre, aber auch aus steuerlicher Sicht. Da der selbstgeschaffene Firmenwert auf Unternehmerleistungen des Betriebsinhabers beruht, käme ein entsprechender Wertansatz in der Bilanz einer Aktivierung von Unternehmerleistungen gleich, die steuerlich ebenso unzulässig ist, wie der Ansatz eines sogenannten Unternehmerlohnes als Betriebsaufwand. Eine Vermengung des erworbenen Firmenwertes mit Wertkomponenten eines selbstgeschaffenen Firmenwertes würde aber zu Wertansätzen in der Bilanz führen, die auf Unternehmerleistungen des Betriebsinhabers zurückzuführen wären.
Normen
AktG 1965 §133 Z5;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7;
JWR_1993130064_19970917X03
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